TE Verg Bescheid 2008/10/30 VKS-7828/08, VKS-7885/08 und VKS-7912/08

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §19 Abs1 und Abs3
WVRG 2007 §21 Abs4
WVRG 2007 §31 Abs6 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §354

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch DDr. Katharina Müller, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages für Maler- und Anstreicher-, Fußbodenarbeiten und Reinigung der Wiener Bezirke 1-23, ANr. LV/WWDT/BMBT-MALER-LV, Stadt Wien, Wiener Wohnen, Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag der Antragstellerin vom 19.9.2008 die Ausschreibung der Antragsgegnerin zur Gänze für nichtig zu erklären, wird für gegenstandslos erklärt und das Nachprüfungsverfahren eingestellt.
  2. 2.Ziffer 2
    Die einstweilige Verfügung vom 25.9.2008 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  3. 3.Ziffer 3
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren von EUR 7.500,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 6 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 354 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 6, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 354, BVergG 2006.

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages für Maler- und Anstreicher-, Fußbodenarbeiten und Reinigung der Wiener Bezirke 1-23, geführt. Es hat sich dabei um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich gehandelt, eine Kundmachung im Amtsblatt der EU und im Amtsblatt der Stadt Wien ist erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war der 1.10.2008.

Gegen diese Ausschreibung hat sich der am 19.9.2008 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) eingelangte Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz gerichtet.Gegen diese Ausschreibung hat sich der am 19.9.2008 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) eingelangte Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz gerichtet.

Die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 25.9.2008 erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugegangenen Bescheides verwiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2008 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie am 1.10.2008 ihre Entscheidung, das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen, sowohl im Amtsblatt der EU als auch im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht hat.

Nachdem innerhalb der Stillhaltefrist die Widerrufsentscheidung nicht angefochten worden ist, hat die Antragsgegnerin schließlich mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass die Bekanntmachung des Widerrufes am 28.10.2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (ABl. d. EU Zl. 2008/S 209-2777126).Nachdem innerhalb der Stillhaltefrist die Widerrufsentscheidung nicht angefochten worden ist, hat die Antragsgegnerin schließlich mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass die Bekanntmachung des Widerrufes am 28.10.2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde Amtsblatt d. EU Zl. 2008/S 209-2777126).

Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Die Antragsgegnerin hat ursprünglich ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Bauleistungen geführt. Nachdem von der Antragstellerin die Ausschreibung rechtzeitig bekämpft wurde, hat die Antragsgegnerin schließlich das Vergabeverfahren durch den am 28.10.2008 erklärten Widerruf beendet. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag darauf gerichtet war, die Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären.

Nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da das Vergabeverfahren durch Widerruf beendet wurde, hat die Antragsgegnerin damit die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da das Vergabeverfahren durch Widerruf beendet wurde, hat die Antragsgegnerin damit die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 25.9.2008 gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 25.9.2008 gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21 Abs. 4) wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21, Absatz 4,) wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

Schlagworte

Widerruf der Ausschreibung; Antragsteller klaglos gestellt; Nachprüfungsverfahren eingestellt; Kostenersatz.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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