Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren Vergabeverfahren “Baumeister- und Sanierungsarbeiten für die unterirdische Wiederherstellung mit Rohrlieferungs- und Rohrverlegearbeiten des Wasserverbandes Millstätter See, BA 35“ des Auftraggebers Wasserverband Millstätter See, Gritschacher Straße 4, 9871 Seeboden entschieden:
Spruch
Dem Antrag der A***, vertreten durch Rechtsanwalt X***, vom 29. September 2008,
“das Bundesvergabeamt möge der Antragsgegnerin den Ersatz der von der Antragstellerin ausgelegten Gebühren in Höhe von € yyy zu Handen des Antragstellervertreters gemäß § 319 BVergG 2006 auferlegen“, wird stattgegeben.“das Bundesvergabeamt möge der Antragsgegnerin den Ersatz der von der Antragstellerin ausgelegten Gebühren in Höhe von € yyy zu Handen des Antragstellervertreters gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 auferlegen“, wird stattgegeben.
Der Wasserverband Millstätter See, Gritschacher Straße 4, 9871 Seeboden, als Auftraggeber im Vergabeverfahren “Baumeister- und Sanierungsarbeiten für die unterirdische Wiederherstellung mit Rohrlieferungs- und Rohrverlegearbeiten des Wasserverbandes Millstätter See, BA 35“ hat der A***, vertreten durch Rechtsanwalt X***, binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters X***, auf das Konto bei der BAWAG, Bankleitzahl xxx, Kontonummer: xxx, die bezahlten Pauschalgebühren des Nachprüfungsverfahrens für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor dem Bundesvergabeamt zu N/0123-BVA/05/2008 in Höhe von EUR yyy zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen: § 319 Abs. 1, 2 und 3 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 319, Absatz eins, 2 und 3 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 29. September 2008, eingelangt am selben Tag im Bundesvergabeamt, beantragte die X*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt X***, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 22. September 2008 im Vergabeverfahren “Baumeister- und Sanierungsarbeiten für die unterirdische Wiederherstellung mit Rohrlieferungs- und Rohrverlegearbeiten des Wasserverbandes Millstätter See, BA 35“. Gleichzeitig brachte er Pauschalgebühren in Höhe von Euro yyy (für den Nachprüfungsantrag und einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zur Einzahlung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 27. Oktober 2008 nahm der Auftraggeber seine Zuschlagsentscheidung vom 22. September 2008 zurück. Die Antragstellerin zog daraufhin den Nachprüfungsantrag zurück und schränkte ihr Antragsbegehren auf den Kostenersatz ein.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg. cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg. cit. entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Nach § 319 Abs. 3 BVergG hat das Bundesvergabeamt über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Nach Paragraph 319, Absatz 3, BVergG hat das Bundesvergabeamt über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Der Auftraggeber hat am 27. Oktober 2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 22. September 2008 die Antragstellerin klaglos gestellt, sodass auch die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen hat. Unter Berücksichtigung von § 319 Abs. 1 und 2 BVergG hatte das Bundesvergabeamt gemäß § 319 Abs. 3 BVergG spruchgemäß zu entscheiden.Der Auftraggeber hat am 27. Oktober 2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 22. September 2008 die Antragstellerin klaglos gestellt, sodass auch die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen hat. Unter Berücksichtigung von Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG hatte das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG spruchgemäß zu entscheiden.
Hingewiesen wird, dass dadurch, dass bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, eine Gebührenrückerstattung durch das Bundesvergabeamt gemäß § 318 Abs. 7 BVergG nicht mehr in Frage kommt sowie dass mit dieser Entscheidung das zu N/0123-BVA/05/2008 geführte Nachprüfungsverfahren beendet ist.Hingewiesen wird, dass dadurch, dass bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, eine Gebührenrückerstattung durch das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 318, Absatz 7, BVergG nicht mehr in Frage kommt sowie dass mit dieser Entscheidung das zu N/0123-BVA/05/2008 geführte Nachprüfungsverfahren beendet ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009