TE Verg Bescheid 2008/10/31 N/0122-BVA/04/2008-37

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Veröffentlicht am 31.10.2008
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Norm

BVG §39a Abs1
AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über Flugplatzradaranlage ZELTWEG (BMLV-GZ: E90043/1/0-RD-ARWT/KA/2007)" des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, eingeleitet durch die A***, vertreten durch X***, vom 25.9.2008, verbessert eingebracht am 1.10.2008, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau Mag. B***, gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt.Die Festsetzung der ihr zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau Mag. B***, gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt.Die Festsetzung der ihr zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.

Begründung

Die A***, vertreten durch X***, (in der Folge Antragsteller) brachte mit Schriftsatz vom 25.9.2008, verbessert eingebracht am 1.10.2008, einen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der C*** gerichteten Nachprüfungsantrag ein.

In der für den 4.11.2008 anberaumten mündlichen Verhandlung soll der im Schriftsatz des Antragstellers namhaft gemachte spanische Staatsbürger, D**, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, einvernommen werden. Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetscher für die spanische Sprache zur Verfügung. Gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen. Mag. B*** ist Dolmetscherin der Sprache Spanisch.Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person der in Aussicht genommenen Dolmetscherin bis zum 29.10.2008, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person der Dolmetscherin wurden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.In der für den 4.11.2008 anberaumten mündlichen Verhandlung soll der im Schriftsatz des Antragstellers namhaft gemachte spanische Staatsbürger, D**, der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, einvernommen werden. Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetscher für die spanische Sprache zur Verfügung. Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen. Mag. B*** ist Dolmetscherin der Sprache Spanisch.Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person der in Aussicht genommenen Dolmetscherin bis zum 29.10.2008, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person der Dolmetscherin wurden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.

Ausschließensgründe im Sinne des § 53 Abs. 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließensgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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