RS Verg 2008/11/14 N/0122-BVA/04/2008-48

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Veröffentlicht am 14.11.2008
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Rechtssatz

Aus einer in der Ausschreibung vorgesehenen Geheimhaltungspflicht für den Bieter kann nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Z 2 BVergG 2006 geschlossen werden.Aus einer in der Ausschreibung vorgesehenen Geheimhaltungspflicht für den Bieter kann nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, BVergG 2006 geschlossen werden.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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