Norm
BVergG 2006 §10 Z2Rechtssatz
Aus einer in der Ausschreibung vorgesehenen Geheimhaltungspflicht für den Bieter kann nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Z 2 BVergG 2006 geschlossen werden.Aus einer in der Ausschreibung vorgesehenen Geheimhaltungspflicht für den Bieter kann nicht auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, BVergG 2006 geschlossen werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2008