Norm
BVergG 2006 §318Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 betreffend das Vergabeverfahren "Generalsanierung des Objektes 1070 Wien, AG Stiftgasse Objekt 004, Sappeurtrakt; Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten" des Auftraggebers Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die HBVA/Arbeitsgruppe STIFT, Mariahilferstraße 22/Stiege 3 HP, 1070 Wien, diese vertreten durch die Heeresbauverwaltung Ost, Schnirchgasse 9, 1030 Wien als vergebende Stelle, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1.) A*** und 2.) B***, alle vertreten durch X*** Rechtsanwälte, , auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, betreffend das Vergabeverfahren "Generalsanierung des Objektes 1070 Wien, AG Stiftgasse Objekt 004, Sappeurtrakt; Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten" des Auftraggebers Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die HBVA/Arbeitsgruppe STIFT, Mariahilferstraße 22/Stiege 3 HP, 1070 Wien, diese vertreten durch die Heeresbauverwaltung Ost, Schnirchgasse 9, 1030 Wien als vergebende Stelle, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1.) A*** und 2.) B***, alle vertreten durch X*** Rechtsanwälte, , auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der Auftraggeber, das Bundesministerium für Landesverteidigung, Baudirektion, vertreten durch die HBVA/Arbeitsgruppe STIFT, Mariahilferstraße 22/Stiege 3 HP, 1070 Wien, diese vertreten durch die Heeresbauverwaltung Ost, Schnirchgasse 9, 1030 Wien als vergebende Stelle, ist verpflichtet, der Bietergemeinschaft bestehend aus 1.) A*** und 2.) B*** alle vertreten durch X*** Rechtsanwälte, die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 5000.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1, Abs 2 Z 1 / 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, / 2 BVergG
BEGRÜNDUNG
Mit Schriftsatz vom 27.10.2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 29.10.2008, beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1.) A*** und 2.) B***alle vertreten durchX***, Rechtsanwälte, , in dem Vergabeverfahren "Generalsanierung des Objektes 1070 Wien, AG Stiftgasse Objekt 004, Sappeurtrakt; Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten" die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (Zuschlagsentscheidung) gemäß § 320 Abs.1 BVergG, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß 328 Abs. 1 BVergG sowie den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG .Mit Schriftsatz vom 27.10.2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 29.10.2008, beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1.) A*** und 2.) B***alle vertreten durchX***, Rechtsanwälte, , in dem Vergabeverfahren "Generalsanierung des Objektes 1070 Wien, AG Stiftgasse Objekt 004, Sappeurtrakt; Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten" die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (Zuschlagsentscheidung) gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß 328 Absatz eins, BVergG sowie den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG .
Die Antragstellerin bezahlte für ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 10.000,--.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 hat die Antragstellerin ihre beim Bundesvergabeamt am 29.10.2008 eingebrachten Anträge (Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsnetscheidung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zurückgezogen, mit der Begründung, sie sei aufgrund der am 29.10.2008 erfolgten Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber klaglos gestellt worden, der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren werde jedoch aufrecht erhalten.
Auf Grund des Akteninhaltes sowie der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers wurde folgender entscheidungserhebliche Sachverhalt festgestellt:
Im Juli 2008 schrieb das Bundesministerium für Landesverteidigung, HBVA/Arbeitsgruppe STIFT, Mariahilferstraße 22/Stiege 3 HP, 1070 Wien, vertreten durch die Heeresbauverwaltung Ost, Schnirchgasse 9, 1030 Wien als vergebende Stelle Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten für den Sappeurtrakt im Rahmen des Bauvorhabens Generalsanierung des Objektes 1070 Wien, AG Stiftgasse Objekt 004 als Bauauftrag im Oberschwellenbereich europaweit im offenen Verfahren aus.
Neben drei weiteren Bietern hat auch die Antragstellerin ein Angebot abgegeben.
Mit Telefax vom 16.10.2008 gab der Auftraggeber sämtlichen Bietern die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Fa. C*** GmbH mit einer Angebotssumme von Euro 1,115.343,53 inkl. Ust bekannt.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2008, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 29.10.2008, beantragte die Antragstellerin die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (Zuschlagsentscheidung), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 10.000.- wurden von der Antragstellerin tatsächlich entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2008 hat die Antragstellerin ihre beim Bundesvergabeamt am 29.10.2008 eingebrachten Anträge (Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsnetscheidung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zurückgezogen mit der Begründung, sie sei aufgrund der am 29.10.2008 erfolgten Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber klaglos gestellt worden. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2008 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt die Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung per 29.10.2008 und die an diesem Tag erfolgte Verständigung aller Bieter mit.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Pauschalgebühren in der nach § 318 Abs 1 Z 1, 4, 5, 6 BVergG vorgeschriebenen Höhe wurden für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde vor Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig gestellt.Die Pauschalgebühren in der nach Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 6, BVergG vorgeschriebenen Höhe wurden für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde vor Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig gestellt.
Wird gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 idF BGBl. I Nr. 86/2007 ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs 5 leg.cit oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH. der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Dem gemäß ist daher der entrichtete Mehrbetrag von Euro 5.000,-- von Amts wegen rückzuerstatten. Die diesbezügliche Anweisung des Bundesvergabeamtes an die Amtskasse wurde am 12.11.2008 veranlasst.Wird gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, leg.cit oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH. der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Dem gemäß ist daher der entrichtete Mehrbetrag von Euro 5.000,-- von Amts wegen rückzuerstatten. Die diesbezügliche Anweisung des Bundesvergabeamtes an die Amtskasse wurde am 12.11.2008 veranlasst.
Aufgrund der Klaglosstellung der Antragstellerin durch Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung durch den Auftraggeber nach Antragstellung besteht daher der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Pauschalgebühren, Ersatz, KlaglosstellungZuletzt aktualisiert am
20.05.2009