Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren zur Nichtigerklärung der Teilnehmerunterlagen zur Ausschreibung „ÖV-Konzept Waldviertel" der Antragsgegnerin Verkehrsverbund Ost – Region (VOR) Gesellschaft m.b.H., Mariahilfer Straße 77-79, 1061 Wien, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19, WVRG 2007 und § 6 Abs. 1 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19,, WVRG 2007 und Paragraph 6, Absatz eins, AVG.
Begründung:
Am 4.11.2008 hat die Antragstellerin beim angerufenen Senat einen Antrag auf Nichtigerklärung von Teilnahmeunterlagen der Antragsgegnerin, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz eingebracht. Zur Zuständigkeit des angerufenen Senates hat die Antragstellerin ausgeführt, nach den Ausschreibungsunterlagen sei Auftraggeberin die Antragsgegnerin „Verkehrsverbund Ost – Region (VOR) Gesellschaft m.b.H." mit Sitz in 1061 Wien. Gesellschafter der Auftraggeberin wären zu je 44 % die Länder Niederösterreich und Wien und zu 12 % das Land Burgenland. Nach Art. 14 b Abs. 2 Z 2 3. Satz B-VG richte sich die Zuständigkeit der angerufenen Vergabekontrollbehörde nach dem Sitz der Auftraggeberin. Da dieser in Wien liege sei daher der VKS Wien zuständig. Unrichtigerweise werde in den Teilnahmeunterlagen der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als zuständige Vergabekontrollbehörde genannt.Am 4.11.2008 hat die Antragstellerin beim angerufenen Senat einen Antrag auf Nichtigerklärung von Teilnahmeunterlagen der Antragsgegnerin, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz eingebracht. Zur Zuständigkeit des angerufenen Senates hat die Antragstellerin ausgeführt, nach den Ausschreibungsunterlagen sei Auftraggeberin die Antragsgegnerin „Verkehrsverbund Ost – Region (VOR) Gesellschaft m.b.H." mit Sitz in 1061 Wien. Gesellschafter der Auftraggeberin wären zu je 44 % die Länder Niederösterreich und Wien und zu 12 % das Land Burgenland. Nach Artikel 14, b Absatz 2, Ziffer 2, 3. Satz B-VG richte sich die Zuständigkeit der angerufenen Vergabekontrollbehörde nach dem Sitz der Auftraggeberin. Da dieser in Wien liege sei daher der VKS Wien zuständig. Unrichtigerweise werde in den Teilnahmeunterlagen der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als zuständige Vergabekontrollbehörde genannt.
In ihrer Stellungnahme vom 06.11.2008 zum einleitenden Schriftsatz hat die Antragsgegnerin als „Auftraggeberin" die Ausführungen der Antragstellerin zur Zuständigkeit des angerufenen Senates bestritten und hervorgehoben, dass Auftraggeberin die Verkehrsverbund Ost – Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. wäre.
Noch vor Entscheidung des Senates über die beantragte einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin eine Berichtigung ihrer Ausschreibungsbekanntmachung dahingehend vorgenommen, dass öffentlicher Auftraggeber das „Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Gesamtverkehrsangelegenheiten, p. A. Heid Schiefer Rechtsanwälte" wäre und nicht die Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. Der Tag der Absendung dieser Bekanntmachung war der 11.11.2008.
Im Hinblick auf diese Berichtigung, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.11.2008 erklärt, dass damit eine Zuständigkeit des angerufenen Senates nicht mehr gegeben sei. Unter einem hat sie um Kostenzuspruch im Ausmaß des § 19 Abs. 4 WVRG 2007 ersucht.Im Hinblick auf diese Berichtigung, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.11.2008 erklärt, dass damit eine Zuständigkeit des angerufenen Senates nicht mehr gegeben sei. Unter einem hat sie um Kostenzuspruch im Ausmaß des Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007 ersucht.
Im Hinblick auf die durch den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.11.2008 mitgeteilten Auftraggeberwechsel ist eine wie immer geartete Zuständigkeit des angerufenen Senates nicht gegeben. Es war daher der einleitende Schriftsatz einschließlich der im Zusammenhang damit angefallenen Aktenteile gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den offenbar nicht unzuständigen UVS Niederösterreich weiter zu leiten.Im Hinblick auf die durch den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.11.2008 mitgeteilten Auftraggeberwechsel ist eine wie immer geartete Zuständigkeit des angerufenen Senates nicht gegeben. Es war daher der einleitende Schriftsatz einschließlich der im Zusammenhang damit angefallenen Aktenteile gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den offenbar nicht unzuständigen UVS Niederösterreich weiter zu leiten.
Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit ihrem Antrag die nach § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich von EUR 2.400,-- entrichtet. Nach § 19 Abs. 4 WVRG 2007 ist einem Antragsteller dann, wenn der Antrag zurückgezogen wird, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates beschlossen worden ist, die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten. Ihre Erklärung vom 12.11.2008, dass nunmehr feststehe, dass zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens der UVS Niederösterreich zuständig wäre, ist inhaltlich wie eine Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch den VKS Wien zu werten. Der Antragstellerin werden daher entsprechend dieser Bestimmung von der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren überwiesen.Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit ihrem Antrag die nach Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich von EUR 2.400,-- entrichtet. Nach Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007 ist einem Antragsteller dann, wenn der Antrag zurückgezogen wird, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates beschlossen worden ist, die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten. Ihre Erklärung vom 12.11.2008, dass nunmehr feststehe, dass zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens der UVS Niederösterreich zuständig wäre, ist inhaltlich wie eine Zurücknahme des Antrages auf Entscheidung durch den VKS Wien zu werten. Der Antragstellerin werden daher entsprechend dieser Bestimmung von der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren überwiesen.
Da die Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch die europaweit bekannt gemachte Berichtigung klargestellt hat, wer Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist, hat erst ab diesem Zeitpunkt für die Antragstellerin eindeutige Klarheit darüber bestanden, welche Vergabekontrollbehörde zur Durchführung des von ihr angestrebten Nachprüfungsverfahrens zuständig ist. Die Antragstellung beim angerufenen Senat ist im Hinblick auf die kurzen Anfechtungsfristen durchaus als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet zu werten. Erst durch die Richtigstellung der Auftraggeberin war die Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde für die Antragstellerin eindeutig geklärt. Da die Zuständigkeitsfrage zwischen den Parteien strittig war, kann die Antragstellerin in diesem Umfang als grundsätzlich obsiegend angesehen werden, weshalb gemäß § 19 Abs. 1 WVRG 2007 der Antragsgegnerin die Hälfte der von der Antragstellerin gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren gemäß § 19 Abs. 3 WVRG 2007 zum Ersatz aufzuerlegen waren.Da die Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch die europaweit bekannt gemachte Berichtigung klargestellt hat, wer Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist, hat erst ab diesem Zeitpunkt für die Antragstellerin eindeutige Klarheit darüber bestanden, welche Vergabekontrollbehörde zur Durchführung des von ihr angestrebten Nachprüfungsverfahrens zuständig ist. Die Antragstellung beim angerufenen Senat ist im Hinblick auf die kurzen Anfechtungsfristen durchaus als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet zu werten. Erst durch die Richtigstellung der Auftraggeberin war die Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde für die Antragstellerin eindeutig geklärt. Da die Zuständigkeitsfrage zwischen den Parteien strittig war, kann die Antragstellerin in diesem Umfang als grundsätzlich obsiegend angesehen werden, weshalb gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WVRG 2007 der Antragsgegnerin die Hälfte der von der Antragstellerin gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WVRG 2007 zum Ersatz aufzuerlegen waren.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren; Berichtigung der Ausschreibungsbekanntmachung; Auftraggeberwechsel; Zuständigkeit des VKS-Wien nicht gegeben; Kostenersatz an Antragsteller.Zuletzt aktualisiert am
20.04.2009