RS Verg 2008/11/28 N/0131-BVA/12/2008-29

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Veröffentlicht am 28.11.2008
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Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt ist nicht befugt, im Zuge des Nachprüfungsverfahrens Referenzprüfungen („an Stelle des Auftraggebers“) vorzunehmen und deren Ergebnis zur Begründung der Ausscheidensentscheidung "nachzuschießen".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zuständigkeit des BVA;

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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