Norm
BVergG 2006 §312 Abs2Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist nicht befugt, im Zuge des Nachprüfungsverfahrens Referenzprüfungen („an Stelle des Auftraggebers“) vorzunehmen und deren Ergebnis zur Begründung der Ausscheidensentscheidung "nachzuschießen".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit des BVA;Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009