Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 1 BVergG hat eine Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Fehlen demzufolge elementare Schritte der Eignungsprüfung, so darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG hat eine Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Fehlen demzufolge elementare Schritte der Eignungsprüfung, so darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebotsprüfung, Eignung;Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009