Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Alle Bieter müssen darauf vertrauen können,
dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält, andernfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundsatz der Gleichbehandlung;Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009