Norm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z7Rechtssatz
Aus einer Solidarhaftungserklärung des Subunternehmers mit dem Hauptunternehmer geht hervor, dass der Subunternehmer für die ihm übertragene Leistungsteile solidarisch mit dem Hauptunternehmer gegenüber dem Auftraggeber einstehen wird. Einer solchen Solidarhaftungserklärung kann nicht entnommen werden, dass der Subunternehmer dem Hauptunternehmer die für die Substitution der technischen Leistungsfähigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen wird.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009