TE Verg Bescheid 2008/12/1 F/0006-BVA/05/2008-13

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Feststellungsverfahren zum Vergabeverfahren "Bauvorhaben 6020 Innsbruck, Innrain 52 d-f; Universität Innsbruck, Geisteswissenschaftliche Fakultät, Aufzugsanlage" der BIG Bundesimmobilien Ges.m.b.H., Hintere

Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, entschieden:

Spruch:

Dem Antrag der A*** vertreten durch Rechtsanwalt X*** vom 28. November 2008

"die von der Antragstellerin eingezahlte Gebühr von € xxx an

Y***, PSK-Konto xxx, BLZ xxx, rückzuüberweisen",

wird insofern

stattgegeben,

als an die A*** vertreten durch Rechtsanwalt X***, zu Handen Herrn Rechtsanwalt X*** der Betrag in Höhe von € yyy zurücküberwiesen wird.

Das darüber hinausgehende Rücküberweisungsbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 318 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, eingelangt im Bundesvergabeamt zu Beginn der Amtsstunden am 26. November 2008, stellte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin) vertreten durch Rechtsanwalt X***, ein Feststellungsbegehren zum Vergabeverfahren "Bauvorhaben 6020 Innsbruck, Innrain 52 d-f; Universität Innsbruck, Geisteswissenschaftliche Fakultät, Aufzugsanlage" des Auftraggebers BIG Bundesimmobilien Ges.m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien. Die Antragstellerin überwies an das Bundesvergabeamt in weiterer Folge die Pauschalgebühr in Höhe von Euro xxx. Mit Schriftsatz vom 28. November 2008 zog die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren zurück und beantragte die Rücküberweisung der entrichteten Pauschalgebühr wie im Spruch dieses Bescheides wiedergegeben. Als Begründung wurde vorgebracht, dass gemäß § 318 Abs. 2 BVergG keine Gebühren nach dem Gebührengesetz anfallen würden.Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, eingelangt im Bundesvergabeamt zu Beginn der Amtsstunden am 26. November 2008, stellte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin) vertreten durch Rechtsanwalt X***, ein Feststellungsbegehren zum Vergabeverfahren "Bauvorhaben 6020 Innsbruck, Innrain 52 d-f; Universität Innsbruck, Geisteswissenschaftliche Fakultät, Aufzugsanlage" des Auftraggebers BIG Bundesimmobilien Ges.m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien. Die Antragstellerin überwies an das Bundesvergabeamt in weiterer Folge die Pauschalgebühr in Höhe von Euro xxx. Mit Schriftsatz vom 28. November 2008 zog die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren zurück und beantragte die Rücküberweisung der entrichteten Pauschalgebühr wie im Spruch dieses Bescheides wiedergegeben. Als Begründung wurde vorgebracht, dass gemäß Paragraph 318, Absatz 2, BVergG keine Gebühren nach dem Gebührengesetz anfallen würden.

Darüber hat das Bundesvergabeamt entschieden, dass gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG nur die Hälfte der überwiesenen Pauschalgebühr zurückzuüberweisen ist.Darüber hat das Bundesvergabeamt entschieden, dass gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG nur die Hälfte der überwiesenen Pauschalgebühr zurückzuüberweisen ist.

§ 318 Abs. 1 Z 7 BVergG hat folgenden Wortlaut: Wird ein Antrag vor Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. … Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuüberweisen.Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG hat folgenden Wortlaut: Wird ein Antrag vor Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. … Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuüberweisen.

Im gegenständlichen Feststellungsverfahren war eine Pauschalgebühr gemäß § 318 BVergG in Höhe von Euro xxx zu entrichten. Die Antragstellerin hat diese Gebühr auch entrichtet. Es wurde bislang noch keine mündliche Verhandlung anberaumt oder das Vergabekontrollverfahren mit Bescheid beendet. Die Antragstellerin hat ihr Feststellungsbegehren mit Schriftsatz vom 28. November 2008 zurückgezogen. Daher war gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG über das Kostenersatzbegehren spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Feststellungsverfahren war eine Pauschalgebühr gemäß Paragraph 318, BVergG in Höhe von Euro xxx zu entrichten. Die Antragstellerin hat diese Gebühr auch entrichtet. Es wurde bislang noch keine mündliche Verhandlung anberaumt oder das Vergabekontrollverfahren mit Bescheid beendet. Die Antragstellerin hat ihr Feststellungsbegehren mit Schriftsatz vom 28. November 2008 zurückgezogen. Daher war gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG über das Kostenersatzbegehren spruchgemäß zu entscheiden.

Sofern die Antragstellerin auf § 318 Abs. 2 BVergG verweist, wird seitens des Bundesvergabeamtes hingewiesen, dass die Pauschalgebühr keine Gebühr nach dem Gebührengesetz ist, sondern eine Gebühr gemäß § 318 Abs. 1 BVergG (unter Berücksichtigung von Anlage XIX zum BVergG).Sofern die Antragstellerin auf Paragraph 318, Absatz 2, BVergG verweist, wird seitens des Bundesvergabeamtes hingewiesen, dass die Pauschalgebühr keine Gebühr nach dem Gebührengesetz ist, sondern eine Gebühr gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG (unter Berücksichtigung von Anlage römisch neunzehn zum BVergG).

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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