TE Verg Bescheid 2008/12/2 VKS-10037/08

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1 Z6
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (***) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Bartlmä Madl Köck, Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Holzfußbodenlegerarbeiten in städtischen Wohnhausanlagen, „Rahmenvertrag Holzfußbodenleger Bez. 1-23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/QS-HOLZFUSSBODENLEGER-LTV, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen – Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwartz & huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen – Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwartz & huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Holzfußbodenlegerarbeiten in städtischen Wohnhausanlagen, „Rahmenvertrag Holzfußbodenleger Bez. 1-23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/QS-HOLZFUSSBODENLEGER-LTV, für die Lose Nr. 3 (KD/GE9/3), 4 (KD/GE9/4), 5 (KD/GE9/5), 6 (KD/GE9/6), 20 (KD/GE12/2) und 45 (KD/GE23/1), für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 1 Z 3, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz eins, Ziffer 3, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Fußbodenlegerarbeiten in den von ihr in allen 23 Wiener Bezirken verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU am 17.12.2008, Zl. 2008/S-137-182969 als auch auf der Homepage der Antragsgegnerin sowie im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 30 vom 24.7.2008. Die Rahmenverträge sollen für die Dauer von drei Jahren mit Option auf Verlängerung um weitere drei Jahre abgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist in Kundendienstzentren (KD) unterteilt, die ihrerseits in jeweils mehrere Gebietseinheiten (GE) gegliedert sind. Die einzelnen Gebietseinheiten, denen jeweils ein Wohnhausbestand eindeutig zugeordnet ist, bilden Lose des Gesamtvorhabens. Die Ausschreibung ist insgesamt in 48 Lose gegliedert. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose anzubieten. Einziges Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war der 3.11.2008, 8.00 Uhr. Die Angebotseröffnung erfolgte am gleichen Tage ab 8.30 Uhr.

Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und ein Angebot für die im Spruch genannten sechs Lose gelegt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot hinsichtlich der Lose 3 bis 5, 20 und 45 an zweiter Stelle liegend, hinsichtlich des Loses Nr. 6 „jedenfalls derzeit als nicht aussichtslos" gereiht.

Mit Schreiben vom 14.11.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige das Angebot gemäß § 129 Abs. 2 Z 7 auszuscheiden, „da das Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist eingereicht wurde (Kurzleistungsverzeichnis vom 24.2.2006 anstatt Kurzleistungsverzeichnis vom 29.9.2008 der 2. Berichtigung)".Mit Schreiben vom 14.11.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige das Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 7, auszuscheiden, „da das Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist eingereicht wurde (Kurzleistungsverzeichnis vom 24.2.2006 anstatt Kurzleistungsverzeichnis vom 29.9.2008 der 2. Berichtigung)".

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 27.11.2008 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der von der Antragsgegnerin angezogene Ausscheidungsgrund würde nicht vorliegen, weil das Angebot rechtzeitig, vor Ablauf der Angebotsfrist abgegeben worden sei. Dies sei auch von der Antragsgegnerin im Zuge der Angebotseröffnung festgestellt und deshalb auch das Angebot der Antragstellerin verlesen worden. Soweit die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung ausführe, („Kurzleistungsverzeichnis vom 24.2.2006 anstatt Kurzleistungsverzeichnis vom 29.9.2008 der 2. Berichtigung") dürfte sie von der Annahme ausgehen, dass es sich beim Angebot der Antragstellerin um ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot handelt. Nach Erhalt der Ausscheidungsentscheidung habe die Antragstellerin Kontakt mit dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin aufgenommen und dabei erfahren, dass die Ausschreibung nachträglich hätte berichtigt werden müssen, weil die der Antragstellerin am 29.9.2008 ausgehändigte (alte) Version des Leistungsverzeichnisses vom 24.2.2006 durch eine (neue) Version vom 29.9.2008 ersetzt worden sei. Dagegen sei einzuwenden, dass das gegenständliche Angebot der Antragstellerin nicht den Ausschreibungsbestimmungen widerspricht, weil es unter Verwendung der ihr am 29.9.2008 ausgehändigten Angebotsunterlagen erstellt worden sei, eine Berichtigung der Ausschreibung aber nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Um dem Zweck des § 90 Abs. 2 BVergG 2006 gerecht zu werden und aufgrund seines Wortlautes, der von der „Berichtigung" als solcher und nicht von der „Berichtigung der Bekanntmachung" spreche, sei diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es nicht genüge, wenn die Verständigung der Bieter von der Berichtigung der Ausschreibung nicht den Text der Änderung der Ausschreibung, also nicht die Berichtigung als solche, sondern nur einen Verweis auf im Internet bereit stehende Unterlagen enthält. Dies gelte umso mehr, wenn schon – wie im gegenständlichen Vergabeverfahren – die Ausschreibungsunterlagen nicht im Internet bereit gestellt waren, weil dann die Berichtigung (auch) nicht in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt gemacht wird. Selbst wenn man hinnehmen wollte, dass es genüge, wenn die Bekanntmachung der Berichtigung einen Verweis auf im Internet bereit stehende Unterlagen enthalte, obwohl die Ausschreibungsunterlagen nicht im Internet bereit gestellt waren, sei aus dem Schutzzweck der Verständigungspflicht abzuleiten, dass in der bekannt gemachten „Berichtigung" zumindest (auch) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf enthalten ist, dass die Ausschreibung (und nicht bloß die Bekanntmachung der Ausschreibung) berichtigt wird. Gegenständlich seien weder die berichtigten Ausschreibungsbedingungen in die Bekanntmachung aufgenommen, noch sei auf den Umstand der Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen hingewiesen worden. Aus der (ersten) Berichtigung vom 30.9.2008 gehe nur eine Änderung der geschätzten Auftragswerte für die einzelnen Lose hervor, die Auftragswerte in der (zweiten) Berichtigung vom 20.10.2008 seien dann wieder auf die ursprünglichen Auftragswerte (zurück) geändert worden. Weder in der ersten noch in der zweiten Berichtigung sei aber ein Hinweis darauf enthalten gewesen, dass sich insbesondere auch das Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses geändert hätten, sodass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Angebotserstellung davon ausgehen konnte (und musste), dass damit nicht die Ausschreibung selbst sondern bloß die Bekanntmachung der Ausschreibung berichtigt werden sollte. Die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sei daher als rechtswidrig zu qualifizieren.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 27.11.2008 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der von der Antragsgegnerin angezogene Ausscheidungsgrund würde nicht vorliegen, weil das Angebot rechtzeitig, vor Ablauf der Angebotsfrist abgegeben worden sei. Dies sei auch von der Antragsgegnerin im Zuge der Angebotseröffnung festgestellt und deshalb auch das Angebot der Antragstellerin verlesen worden. Soweit die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung ausführe, („Kurzleistungsverzeichnis vom 24.2.2006 anstatt Kurzleistungsverzeichnis vom 29.9.2008 der 2. Berichtigung") dürfte sie von der Annahme ausgehen, dass es sich beim Angebot der Antragstellerin um ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot handelt. Nach Erhalt der Ausscheidungsentscheidung habe die Antragstellerin Kontakt mit dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin aufgenommen und dabei erfahren, dass die Ausschreibung nachträglich hätte berichtigt werden müssen, weil die der Antragstellerin am 29.9.2008 ausgehändigte (alte) Version des Leistungsverzeichnisses vom 24.2.2006 durch eine (neue) Version vom 29.9.2008 ersetzt worden sei. Dagegen sei einzuwenden, dass das gegenständliche Angebot der Antragstellerin nicht den Ausschreibungsbestimmungen widerspricht, weil es unter Verwendung der ihr am 29.9.2008 ausgehändigten Angebotsunterlagen erstellt worden sei, eine Berichtigung der Ausschreibung aber nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Um dem Zweck des Paragraph 90, Absatz 2, BVergG 2006 gerecht zu werden und aufgrund seines Wortlautes, der von der „Berichtigung" als solcher und nicht von der „Berichtigung der Bekanntmachung" spreche, sei diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es nicht genüge, wenn die Verständigung der Bieter von der Berichtigung der Ausschreibung nicht den Text der Änderung der Ausschreibung, also nicht die Berichtigung als solche, sondern nur einen Verweis auf im Internet bereit stehende Unterlagen enthält. Dies gelte umso mehr, wenn schon – wie im gegenständlichen Vergabeverfahren – die Ausschreibungsunterlagen nicht im Internet bereit gestellt waren, weil dann die Berichtigung (auch) nicht in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt gemacht wird. Selbst wenn man hinnehmen wollte, dass es genüge, wenn die Bekanntmachung der Berichtigung einen Verweis auf im Internet bereit stehende Unterlagen enthalte, obwohl die Ausschreibungsunterlagen nicht im Internet bereit gestellt waren, sei aus dem Schutzzweck der Verständigungspflicht abzuleiten, dass in der bekannt gemachten „Berichtigung" zumindest (auch) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf enthalten ist, dass die Ausschreibung (und nicht bloß die Bekanntmachung der Ausschreibung) berichtigt wird. Gegenständlich seien weder die berichtigten Ausschreibungsbedingungen in die Bekanntmachung aufgenommen, noch sei auf den Umstand der Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen hingewiesen worden. Aus der (ersten) Berichtigung vom 30.9.2008 gehe nur eine Änderung der geschätzten Auftragswerte für die einzelnen Lose hervor, die Auftragswerte in der (zweiten) Berichtigung vom 20.10.2008 seien dann wieder auf die ursprünglichen Auftragswerte (zurück) geändert worden. Weder in der ersten noch in der zweiten Berichtigung sei aber ein Hinweis darauf enthalten gewesen, dass sich insbesondere auch das Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses geändert hätten, sodass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Angebotserstellung davon ausgehen konnte (und musste), dass damit nicht die Ausschreibung selbst sondern bloß die Bekanntmachung der Ausschreibung berichtigt werden sollte. Die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sei daher als rechtswidrig zu qualifizieren.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Angebotes, Nichtausscheidung ihres Angebotes, Gleichbehandlung der Bieter und Einhaltung eines fairen Wettbewerbes, und letztlich auf Zuschlagentscheidung bzw. Zuschlag auf ihr Angebot verletzt.

Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss. Sollte sie die Aufträge nicht erhalten, drohe ihr ein nicht unerheblicher Schaden zu entstehen (Kosten der Angebotsstellung, entgangener Gewinn samt Deckungsbeitrag). Dazu käme noch der Verlust eines für sie wichtigen Referenzprojektes.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragstellerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin sowie bezüglich der im Spruch genannten Lose, die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte am weiteren Vergabeverfahren beteiligt zu werden und gegebenenfalls die Aufträge zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 1.12.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Sie regt jedoch an, möglichst rasch das Vergabekontrollverfahren durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegen Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Holzfußbodenlegerarbeiten in von ihr verwalteten Wohnhäusern der Bezirke 1-23. Die Antragstellerin hat fristgerecht für insgesamt 6 Lose (GE) ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Holzfußbodenlegerarbeiten in von ihr verwalteten Wohnhäusern der Bezirke 1-23. Die Antragstellerin hat fristgerecht für insgesamt 6 Lose (GE) ein Angebot abgegeben.

Die Ausscheidungsentscheidung vom 14.11.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 27.11.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Ausscheidungsentscheidung vom 14.11.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 27.11.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderesGemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes

öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1.12.2008 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, zumal eine Zuschlagserteilung eine vorangegangene Zuschlagsentscheidung erfordert (§ 131 BVergG 2006).Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, zumal eine Zuschlagserteilung eine vorangegangene Zuschlagsentscheidung erfordert (Paragraph 131, BVergG 2006).

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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