Norm
BVergG 2006 §§123 Abs2Rechtssatz
Es steht nicht in der Disposition des Auftraggebers, von der Anwendung eines Ausscheidenstatbestandes nach Gutdünken Gebrauch zu machen. Daher ist ein Auftraggeber, der einen Ausscheidensgrund zunächst nicht wahrgenommen hat, auch nicht gehindert, diese Rechtswidrigkeit zu beheben, indem er das betreffende Angebot nachträglich - und zwar zulässigerweise bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens - ausscheidet.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009