RS Verg 2008/12/2 N/0146-BVA/06/2008-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
beobachten
merken

Rechtssatz

Es steht nicht in der Disposition des Auftraggebers, von der Anwendung eines Ausscheidenstatbestandes nach Gutdünken Gebrauch zu machen. Daher ist ein Auftraggeber, der einen Ausscheidensgrund zunächst nicht wahrgenommen hat, auch nicht gehindert, diese Rechtswidrigkeit zu beheben, indem er das betreffende Angebot nachträglich - und zwar zulässigerweise bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens - ausscheidet.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten