Norm
BVergG 2006 §123 Abs1Rechtssatz
Bei Vorliegen eines nicht unrealistischen Verdachts auf Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Abrede muss ein Auftraggeber eine sorgfältige, kontradiktorische Prüfung vornehmen und den betroffenen Bieter gegebenenfalls um Aufklärung ersuchen. Eine derartige Aufforderung zur Aufklärung, die auch die Frage, ob das Angebot den Vergabegrundsätzen entspricht, betreffen kann, erfolgt daher zur Recht und nicht nach Belieben des Auftraggebers.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009