RS Verg 2008/12/2 N/0146-BVA/06/2008-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
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Rechtssatz

Bei Vorliegen eines nicht unrealistischen Verdachts auf Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Abrede muss ein Auftraggeber eine sorgfältige, kontradiktorische Prüfung vornehmen und den betroffenen Bieter gegebenenfalls um Aufklärung ersuchen. Eine derartige Aufforderung zur Aufklärung, die auch die Frage, ob das Angebot den Vergabegrundsätzen entspricht, betreffen kann, erfolgt daher zur Recht und nicht nach Belieben des Auftraggebers.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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