Norm
BVergG 2006 §§19 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Ausscheiden von Angeboten dient ganz allgemein dem Ziel, einen freien, fairen und lauteren Wettbewerb zu sichern und Bieter von einer Vergabe auszuschließen, die sich in eine gegenüber anderen Bietern günstigere und damit Wettbewerbsverfälschende Ausgangsposition gebracht haben.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009