Norm
BVergG 2006 §129 Abs2Rechtssatz
Es mangelt einer Aufklärung dann einer nachvollziehbaren Begründung, wenn der Auftraggeber die gebenen Auskünfte keiner inhaltlichen Überprüfung unterziehen kann und somit die Angebotsprüfung nicht fortführen kann. Die Nachvollziehbarkeit ist daher nicht als bloß abstrakte, sondern als konkrete Nachvollziehbarkeit zu verstehen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009