RS Verg 2008/12/2 N/0146-BVA/06/2008-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
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Rechtssatz

Es mangelt einer Aufklärung dann einer nachvollziehbaren Begründung, wenn der Auftraggeber die gebenen Auskünfte keiner inhaltlichen Überprüfung unterziehen kann und somit die Angebotsprüfung nicht fortführen kann. Die Nachvollziehbarkeit ist daher nicht als bloß abstrakte, sondern als konkrete Nachvollziehbarkeit zu verstehen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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