Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft kann eine wettbewerbswidrige Abrede iSd § 129 Abs.1 Z 8 BVergG darstellen. Dieser Ausscheidenstatbestand stellt darauf ab, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmern getroffen worden ist und dass diese Vereinbarung einem Bieter zugerechnet werden kann.Die Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft kann eine wettbewerbswidrige Abrede iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG darstellen. Dieser Ausscheidenstatbestand stellt darauf ab, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmern getroffen worden ist und dass diese Vereinbarung einem Bieter zugerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009