Norm
BVergG 2006 §§19 Abs1Rechtssatz
Eine Aufforderung zur Verbesserung der aufgrund eines unmissverständlichen Aufklärungsbegehrens gegebenen Auskunft ist nicht erforderlich und auch nicht zulässig. Diese würde den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verletzen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009