Norm
BVergG 2006 §§2 Z14Rechtssatz
Da der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beteiligung von Bietergemeinschaften ausgeht, ist ein Auftraggeber nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts zur Prüfung eines Angebotes einer Bietergemeinschaft auf deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet. Bleiben daher Zweifel an der kartellrechlichen Tatbestandsmäßigkeit einer Bietergemeinschaft bestehen, so hat der Auftraggeber vom Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG Abstand zu nehmen.Da der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beteiligung von Bietergemeinschaften ausgeht, ist ein Auftraggeber nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts zur Prüfung eines Angebotes einer Bietergemeinschaft auf deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet. Bleiben daher Zweifel an der kartellrechlichen Tatbestandsmäßigkeit einer Bietergemeinschaft bestehen, so hat der Auftraggeber vom Ausscheiden des Angebotes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG Abstand zu nehmen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009