RS Verg 2008/12/2 N/0134-BVA/06/2008-55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2008
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Ausscheiden von Angeboten dient ganz allgemein dem Ziel, einen freien, fairen und lauteren Wettbewerb zu sichern und Bieter von einer Vergabe auszuschließen, die sich in eine gegenüber anderen Bietern günstigere und damit Wettbewerbsverfälschende Ausgangsposition gebracht haben.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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