RS Verg 2008/12/12 N/0140-BVA/07/2008-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2008
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Rechtssatz

Da eine Ermittlung des Bestbieters nach Nichtigerklärung eines Zuschlagskriteriums nicht mehr möglich ist, war die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Eine Außerachtlassung eines Zuschlagskriteriums hätte nämlich zur Folge, dass die Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien notwendiger Weise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen würde, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben (vgl dazu VwGH, 1.3.2005, 2002/04/0125).Da eine Ermittlung des Bestbieters nach Nichtigerklärung eines Zuschlagskriteriums nicht mehr möglich ist, war die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Eine Außerachtlassung eines Zuschlagskriteriums hätte nämlich zur Folge, dass die Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien notwendiger Weise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen würde, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben vergleiche dazu VwGH, 1.3.2005, 2002/04/0125).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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