Norm
BVergG 2006 §325 Abs1Rechtssatz
Da eine Ermittlung des Bestbieters nach Nichtigerklärung eines Zuschlagskriteriums nicht mehr möglich ist, war die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Eine Außerachtlassung eines Zuschlagskriteriums hätte nämlich zur Folge, dass die Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien notwendiger Weise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen würde, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben (vgl dazu VwGH, 1.3.2005, 2002/04/0125).Da eine Ermittlung des Bestbieters nach Nichtigerklärung eines Zuschlagskriteriums nicht mehr möglich ist, war die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären. Eine Außerachtlassung eines Zuschlagskriteriums hätte nämlich zur Folge, dass die Bewertung der Angebote nach den verbleibenden Zuschlagskriterien notwendiger Weise eine andere als die in der Ausschreibung festgelegte Gewichtung gewinnen würde, weil die Zuschlagskriterien jeweils in ihrer Gesamtheit der Angebotsbewertung die Grundlage geben vergleiche dazu VwGH, 1.3.2005, 2002/04/0125).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009