TE Verg Bescheid 2008/12/16 VKS-10362/08

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §20 Abs1, Z5
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (***) über den Antrag der ***GmbH, ***, vertreten durch Siemer-Siegel-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Bauleistungen „Fensteraustauscharbeiten Holz/Alu (Demontage, Herstellung und Einbau von Holz/Alu-Fenstern)", Ausschreibungsnummer LV/WWKD21/0621371-01-BT4, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den 21. Bezirk, Franz-Jonas-Platz 12, 1210 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahern eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den

  1. 21.Ziffer 21
    Bezirk, Franz-Jonas-Platz 12, 1210 Wien, vertreten durch schwartz und hubermedek, Rechtsanwälte OEG in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der „Fenstertauscharbeiten Holz/Alu (Demontage, Herstellung und Einbau von Holz/Alu-Fenstern)", Ausschreibungsnummer LV/WWKD21/0621371-01-BT4, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVEG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVEG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1, Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 4, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 20, Absatz eins,, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 4, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den 21. Bezirk (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Fenstertauscharbeiten Holz/Alu, in der von ihr verwalteten Anlage in 1210 Wien, Nordmanngasse 14-16. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist im Amtsblatt der Stadt Wien vom 16. Oktober 2008, Nr. 42, ordnungsgemäß erfolgt. Einziges Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war der 30.10.2008, 9.30 Uhr. Die Angebotseröffnung erfolgte anschließend.

Insgesamt haben sich am Vergabeverfahren vier Unternehmen durch Legung von Angeboten, darunter die Antragstellerin beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot als an vierter Stelle liegend gereiht.

Mit Schreiben vom 3.12.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag auf das Angebot des an erster Stelle gereihten Bieters erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 9.12.2008 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, nach den Festlegungen in der Ausschreibung handle es sich bei den in OG 02 aufgelisteten Positionen unter anderem auch um Leistungen, die ausschließlich von Baumeistern erbracht und durchgeführt werden dürfen. Die Antragstellerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt und da sie nur über die Befugnisse zur Durchführung von „Tischlerarbeiten" und „Montagearbeiten" verfüge, habe sie hinsichtlich der Baumeistertätigkeit einen Subunternehmer angeführt und eine entsprechende Erklärung eines Baumeisters mit dem Angebot abgegeben. Im Rahmen der Angebotseröffnung habe sich ergeben, dass sich keines der der Antragstellerin vorgereihten Unternehmen eines Baumeisters als Subunternehmers bediene. Dies wäre aber auch für diese, der Antragstellerin vorgereihten Bieter erforderlich gewesen, da sie aufgrund ihrer Marktkenntnis wisse, dass keiner dieser Bieter über die Befugnis eines Baumeisters verfüge. Damit wären die Angebote der vorgereihten Bieter, da ausschreibungskonforme Angebote nicht vorliegen, auszuscheiden, sodass die Antragstellerin im Ergebnis den Zuschlag erhalten müsste.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 9.12.2008 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, nach den Festlegungen in der Ausschreibung handle es sich bei den in OG 02 aufgelisteten Positionen unter anderem auch um Leistungen, die ausschließlich von Baumeistern erbracht und durchgeführt werden dürfen. Die Antragstellerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt und da sie nur über die Befugnisse zur Durchführung von „Tischlerarbeiten" und „Montagearbeiten" verfüge, habe sie hinsichtlich der Baumeistertätigkeit einen Subunternehmer angeführt und eine entsprechende Erklärung eines Baumeisters mit dem Angebot abgegeben. Im Rahmen der Angebotseröffnung habe sich ergeben, dass sich keines der der Antragstellerin vorgereihten Unternehmen eines Baumeisters als Subunternehmers bediene. Dies wäre aber auch für diese, der Antragstellerin vorgereihten Bieter erforderlich gewesen, da sie aufgrund ihrer Marktkenntnis wisse, dass keiner dieser Bieter über die Befugnis eines Baumeisters verfüge. Damit wären die Angebote der vorgereihten Bieter, da ausschreibungskonforme Angebote nicht vorliegen, auszuscheiden, sodass die Antragstellerin im Ergebnis den Zuschlag erhalten müsste.

Durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung und in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.

Sollte die Antragstellerin, die ein durch Angebotslegung nachgewiesenes, evidentes und rechtliches Interesse am Vertragsabschluss habe, den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden in Höhe des branchenüblichen entgangenen Gewinns von rund 15 % des Auftragswertes, Verlust des Aufwandes für die Angebotslegung sowie des Aufwandes für die rechtsfreundliche Vertretung. Weiters würde die Antragstellerin ein zusätzliches Referenzprojekt für künftige Vergaben verlieren.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, die Aufträge zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und beantragt, diesem nicht stattzugeben. Im einzelnen führt sie aus, dass das Angebot der Antragstellerin nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung lediglich an vierter und damit letzter Stelle zu liegen komme. Sie habe damit keinerlei Aussicht, den Auftrag zu erhalten. Mangels Aussicht auf den Zuschlag könne der Antragstellerin daher auch nicht der von ihr behauptete Schaden erwachsen. Aus diesen Gründen wäre der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück- bzw. abzuweisen. Sollte jedoch von der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages ausgegangen werden, gibt die Antragsgegnerin bekannt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Zuschlagserteilung erforderlich machen würden. Sie regt jedoch an, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung der Demontage, Herstellung und Einbau von Holz- und Alufenstern in einer von ihr im 21. Bezirk verwalteten Wohnhausanlage. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem „niedrigsten Preis" erfolgen. Die Antragstellerin hat fristgerecht neben drei weiteren Unternehmen ein Angebot abgegeben, das im Zuge der Angebotseröffnung vom 30.10.2008 als preislich an vierter Stelle liegend verlesen worden ist. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten des an erster Stelle gereihten Unternehmens vom 3.12.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 9.12.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung der Demontage, Herstellung und Einbau von Holz- und Alufenstern in einer von ihr im 21. Bezirk verwalteten Wohnhausanlage. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem „niedrigsten Preis" erfolgen. Die Antragstellerin hat fristgerecht neben drei weiteren Unternehmen ein Angebot abgegeben, das im Zuge der Angebotseröffnung vom 30.10.2008 als preislich an vierter Stelle liegend verlesen worden ist. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten des an erster Stelle gereihten Unternehmens vom 3.12.2008 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 9.12.2008 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen, die vor ihr gereihten Unternehmen würden nicht über die erforderlichen Befugnisse zur Durchführung der angeschriebenen Baumeisterarbeiten verfügen, wären deren Angebote auszuscheiden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, obwohl an 4. Stelle gereiht, nicht doch den Zuschlag erhalten könnte.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollte das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen, die vor ihr gereihten Unternehmen würden nicht über die erforderlichen Befugnisse zur Durchführung der angeschriebenen Baumeisterarbeiten verfügen, wären deren Angebote auszuscheiden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin, obwohl an 4. Stelle gereiht, nicht doch den Zuschlag erhalten könnte.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderesGemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes

öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2008 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, zumal eine Zuschlagserteilung eine vorangegangene Zuschlagsentscheidung erfordert (§ 131 BVergG 2006).Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, zumal eine Zuschlagserteilung eine vorangegangene Zuschlagsentscheidung erfordert (Paragraph 131, BVergG 2006).

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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