Norm
BVergG 2006 §254 Abs3Rechtssatz
Den Bietern ist ein grundsätzliches Interesse eingeräumt, zu erfahren, wie lange die Verhandlungen andauern werden. Daher müssen sie im Sinne der Transparenz vom Schluss der Verhandlungen (Bekanntgabe der letzten Verhandlungsrunde) jedenfalls vorab informiert werden. Der Auftraggeber darf demnach von den Festlegungen über den Verfahrensablauf (in concreto: neuerliche Durchführung einer letzten Kuvertrunde) nur dann abweichen, wenn er sich dieses Recht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen ausbedungen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Transparenzgrundsatz, last and final offer, Verhandlungsverfahren, Ausschreibung;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010