RS Verg 2008/12/19 N/0148-BVA/12/2008-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2008
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Norm

BVergG 2006 §254 Abs3
  1. BVergG 2006 § 254 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Den Bietern ist ein grundsätzliches Interesse eingeräumt, zu erfahren, wie lange die Verhandlungen andauern werden. Daher müssen sie im Sinne der Transparenz vom Schluss der Verhandlungen (Bekanntgabe der letzten Verhandlungsrunde) jedenfalls vorab informiert werden. Der Auftraggeber darf demnach von den Festlegungen über den Verfahrensablauf (in concreto: neuerliche Durchführung einer letzten Kuvertrunde) nur dann abweichen, wenn er sich dieses Recht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen ausbedungen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Transparenzgrundsatz, last and final offer, Verhandlungsverfahren, Ausschreibung;

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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