Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Das Verhandlungsverfahren räumt dem Auftraggeber zwar einen Spielraum für Verhandlungen ein, der Auftraggeber hat jedoch gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Bedingungen der Verdingungsunterlagen eingehalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes müssen überdies alle Bieter darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen auch einhält, andernfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gleichbehandlungsgrundsatz, Ausschreibungsbedingungen;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010