Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen der Antragslegitimation nur evidente Ausscheidensgründe zu Lasten von Antragstellern aufzugreifen, jedoch keinesfalls eine sachverständige Preisprüfung des Angebotes der Antragstellerin an Stelle des Auftraggebers vorzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebotsprüfung, Ausscheiden von Angeboten, Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010