Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Der Umfang der Ziviltechnikerbefugnis auf dem jeweiligen Fachgebiet ist im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeführt. Die bei den verschiedenen Fachrichtungen angeführte Umschreibung "das gesamte Fachgebiet" ist nach dem für die jeweilige Ausbildung vorgesehenen Studienplan zu beurteilten. Maßgeblich ist, wann und nach welchem konkreten Studienplan die Studien zurückgelegt wurden und ob der jeweilige Bereich in Lehrveranstaltungen des absolvierten Studiums unterrichtet wurde. Nicht entscheidend ist, ob die Bezeichnung der jeweiligen Lehrveranstaltung explizit dem jeweiligen Fachbereich entspricht.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009