RS Verg 2009/1/9 N/0137-BVA/04/2008-70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2009
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
ZTG 1993 §4 Abs1

Rechtssatz

Der Umfang der Ziviltechnikerbefugnis auf dem jeweiligen Fachgebiet ist im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeführt. Die bei den verschiedenen Fachrichtungen angeführte Umschreibung "das gesamte Fachgebiet" ist nach dem für die jeweilige Ausbildung vorgesehenen Studienplan zu beurteilten. Maßgeblich ist, wann und nach welchem konkreten Studienplan die Studien zurückgelegt wurden und ob der jeweilige Bereich in Lehrveranstaltungen des absolvierten Studiums unterrichtet wurde. Nicht entscheidend ist, ob die Bezeichnung der jeweiligen Lehrveranstaltung explizit dem jeweiligen Fachbereich entspricht.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten