Norm
ZTG 1993 §23 Z2Rechtssatz
Die Gesellschaftsbefugnis einer Ziviltechnikergesellschaft bleibt aufrecht, wenn die Gesellschaftsbefugnis (hier: Bauingenieurwesen) nach Wegfall durch eine inhaltsgleiche Kongruenzbefugnis innerhalb der drei Monatsfrist ersetzt wurde.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009