RS Verg 2009/1/9 N/0137-BVA/04/2008-70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2009
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Norm

ZTG 1993 §23 Z2
ZTG 1993 §23 Z3
BVergG 2006 §19 Abs1

Rechtssatz

Die Gesellschaftsbefugnis einer Ziviltechnikergesellschaft bleibt aufrecht, wenn die Gesellschaftsbefugnis (hier: Bauingenieurwesen) nach Wegfall durch eine inhaltsgleiche Kongruenzbefugnis innerhalb der drei Monatsfrist ersetzt wurde.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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