RS Verg 2009/1/9 N/0137-BVA/04/2008-70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2009
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
ZTG 1993 §22 Abs2 Z1
ZTG 1993 §22 Abs2 Z2

Rechtssatz

Auf Grund der letztlich "transitorischen" persönlichen Befugnis des geschäftsführenden und vertretungsbefugten Gesellschafters bei einer Ziviltechnikergesellschaft gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ZTG 1993 kommt dem Gesellschaftsvertrag in Bezug auf den Umfang der Ziviltechnikerbefugnis nicht die tragende Bedeutung zu. Die Gesellschaftsbefugnis wird gemäß § 22 Abs 2 Z 1 leg cit nämlich nur für jenen Fachbereich gewährt, für den die persönlich ausgeübte Kongruenzbefugnis nachgewiesen wird (vgl Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht (1997), Rz 23 und 43 zu § 22 ZTG).Auf Grund der letztlich "transitorischen" persönlichen Befugnis des geschäftsführenden und vertretungsbefugten Gesellschafters bei einer Ziviltechnikergesellschaft gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ZTG 1993 kommt dem Gesellschaftsvertrag in Bezug auf den Umfang der Ziviltechnikerbefugnis nicht die tragende Bedeutung zu. Die Gesellschaftsbefugnis wird gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit nämlich nur für jenen Fachbereich gewährt, für den die persönlich ausgeübte Kongruenzbefugnis nachgewiesen wird vergleiche Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht (1997), Rz 23 und 43 zu Paragraph 22, ZTG).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten