Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten 2008" (BBG-GZ: 3400.00686)", der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2.
Bundesrechenzentrum GmbH, 3. Austro Control GmbH, 4. Autobahnen- und Schnellstrassen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), 6. Wiener Krankenanstaltenverbund (Wr-KAV), 7. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8. Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Ges.m.b.H, 9. Universität Innsbruck, 10. Steiermärkische Krankenanstalten GmbH, 11. Stadtschulrat für Wien, 12. Magistrat der Stadt Wels, 13. Gemeindeamt Söll, 14. Marktgemeinde St. Johann in Tirol, 15. Stadtgemeinde Kufstein, 16. Land Salzburg, 17. Land Oberösterreich, 18. Land Steiermark, 19. Landesschulrat für Salzburg, 20. Bundesbeschaffung GmbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der B***, vertreten durch X***, entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr A***, gemäß § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr A***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Die B***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin), brachte mit Schriftsatz vom 11. November 2008 Anträge auf Nichtigerklärung des Ausscheidens ihrer Angebote und der Entscheidung, die Rahmenvereinbarungen zu den Losen 5, 6 und 7 mit der C*** schließen zu wollen, ein.
Die Antragstellerin brachte zusammengefasst vor, dass ihre Angebote zu den Losen 5, 6 und 7 zu Unrecht ausgeschieden worden seien und in der Folge die Entscheidung, die Rahmenvereinbarung zu den Losen 5, 6 und 7 mit C*** schließen zu wollen, rechtswidrig sei. Entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers würden die von der Antragstellerin angebotenen Geräte die technischen Kriterien der Ausschreibung hinsichtlich der verfügbaren Druckersprachen (Anm:
PCL 5 (e) bzw PCL 6) erfüllen.
Das Bundesvergabeamt hat im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren somit Fragen technisch-fachlicher Natur zu beurteilen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat jedoch ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr A***, ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. A*** ist Mitglied der Fachgruppe Nachrichten- und Informationstechnik.Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr A***, ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. A*** ist Mitglied der Fachgruppe Nachrichten- und Informationstechnik.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 8. Jänner 2009, 15.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person des Sachverständigen wurden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.
Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009