TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/4 89/07/0108

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Veröffentlicht am 04.05.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §2;
FlVfLG NÖ 1975 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Anna, der Maria, des Friedrich, des Christian und der Brigitte H, alle in B, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. September 1988, Zl. VI/3-AO-276/4, betreffend Zusammenlegung B, Anerkennung von Grundstücken als solche mit besonderem Wert, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 11. November 1986 wurde gemäß § 3 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650 (FLG), von Amts wegen das Zusammenlegungsverfahren B hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke in der KG B, darunter Nr. 664/3 im Eigentum der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sowie Nr. 664/4 im Eigentum der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien, eingeleitet.

Mit am 11. Dezember 1987 bei der ABB eingelangtem Schreiben beantragten die Beschwerdeführer, die Grundstücke 664/1 bis 4, alle KG B, - wobei die Grundstücke 664/1 und 664/2 im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehen - als solche mit besonderem Wert anzuerkennen, da sie eine Ackerfläche mit bester Bodenqualität und besten Erträgen darstellten und die einzigen unverbauten Grundstücke zwischen den Gemeinden L und B seien.

Diesen Antrag wies die ABB mit Bescheid vom 22. März 1988 gemäß § 18 FLG mit der Begründung ab, die von den Beschwerdeführern genannten Eigenschaften würden bei der Bewertung berücksichtigt, ergäben aber keinen Anhaltspunkt für eine besondere Eignung der angegebenen Art im Sinne des Gesetzes.

Über die Berufung der Beschwerdeführer entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 13. September 1988 dahin, daß 1. aus Anlaß der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Grundstücke 664/1 und 664/2 behoben und der gestellte Antrag als unzulässig zurückgewiesen sowie 2. dieser hinsichtlich der Grundstücke 664/3 und 664/4 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 18 FLG abgewiesen wurde. Begründend stellte die Rechtsmittelbehörde unter anderem fest, die vier Grundstücke bildeten einen ungünstig geformten Bewirtschaftungskomplex und würden landwirtschaftlich (ohne Sonderkulturen) genutzt, sie seien nach dem Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen, wobei im westlichen Bereich der Grundstücke 664/2, 664/3 und 664/4 der Verlauf der Bundesstraße n1, laut Auskunft der Gemeinde B zur Zeit jedoch keine Umwidmung der Flächen geplant sei. Die Überprüfung der Aktenlage habe ergeben, daß die Grundstücke 664/1 und 664/2 irrtümlich in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden seien, jedoch, wie die Verordnung vom 11. November 1986 zeige, nicht im Zusammenlegungsgebiet lägen. Hinsichtlich dieser beiden Grundstücke wäre daher der gestellte Antrag von der ABB richtigerweise nicht materiell zu erledigen, sondern formell zurückzuweisen gewesen.

In materieller Hinsicht sei demgemäß von der Berufungsbehörde nur mehr die Frage des besonderen Wertes hinsichtlich der Grundstücke 664/3 und 664/4 zu untersuchen. Dazu hätten die örtlichen Erhebungen und die Einsichtnahmen in Akten der ABB sowie der Gemeinde B ergeben, daß die in Frage stehenden Grundstücke keine Merkmale aufwiesen, die einen besonderen Wert vermuten lassen könnten. Wenn auch die im § 18 FLG vorgenommene Aufzählung von Grundstücken mit besonderem Wert nur demonstrativ und nicht vollständig sei, zeige diese Aufstellung doch, daß ein Grundstück, um als solches mit besonderem Wert anerkannt werden zu können, im Gegensatz zu einer normalen landwirtschaftlichen Nutzung irgendwelche Besonderheiten aufweisen müsse, welche aber bei den genannten beiden Grundstücken nicht bestünden. Die vorgebrachten Berufungseinwendungen, die Grundstücke seien ringsum von Bauland umschlossen und eine landwirtschaftliche Nutzung wäre auszuschließen, könnten nicht bestätigt werden. Die Tatsache, daß benachbarte Grundstücke eine andere Widmung aufwiesen, stelle keinen plausiblen Grund dar, bisher landwirtschaftliche Grundflächen nicht auch in Zukunft landwirtschaftlich zu nutzen. Die Frage einer zukünftigen Baulandwidmung könne derzeit nicht beurteilt werden und bilde keinen relevanten Entscheidungsgrund für die anhängige Berufungssache. Durch die Rechtsprechung sei klargestellt, daß es den Begriff eines Bauhoffnungslandes nicht gebe. Vermutungen über zukünftige Grundstückswidmungen müßten daher als rein spekulative Überlegungen angesehen werden. Der Hinweis in der Berufung auf die besonders gute Bodenqualität - welche bereits im Zuge der amtlichen Bewertung berücksichtigt werde - und die guten Erträge der betroffenen Grundstücke sei nicht dazu angetan, einen besonderen Wert erkennen zu lassen. Im vorliegenden Berufungsverfahren sei ferner nur die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines besonderen Wertes zu untersuchen, nicht jedoch die Frage der Zweckmäßigkeit der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren. Die Frage der Einbeziehung oder auch einer Ausgliederung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren sei in einem gesonderten Verfahren zu klären, welches im übrigen betreffend die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke 664/1 und 664/2 bereits beim Landesagrarsenat anhängig sei. Dort werde die Frage der Zweckmäßigkeit der Einbeziehung, die Frage der Planung der Bundesstraße n1 und jene der neuen Flureinteilung in diesem Bereich zu untersuchen sein. Ein besonderer Wert im Sinne des § 18 FLG sei hinsichtlich der Grundstücke 664/3 und 664/4 derzeit nicht gegeben.

Dieses Erkenntnis fochten die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof an, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 27. Februar 1989, B 48/89, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachten sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung ihres Antrages verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die - die Erstbeschwerdeführerin betreffende -

Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung der Grundstücke 664/1 und 664/2 als solche mit besonderem Wert anlangt, wird dieser in der Beschwerde lediglich vorsichtshalber und mit dem Argument entgegengetreten, es sei zwar richtig, daß die Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der ABB (vom 1. Juli 1988) auf nachträgliche Einbeziehung dieser Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren berufen habe und jenes Verfahren noch anhängig sei - weshalb insoweit die verfügte Einbeziehung nicht rechtskräftig ist -, doch wäre die bloße Behebung des erstinstanzlichen Bescheides unzureichend, es hätte vielmehr "eine Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren aufgehoben" werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu, da eine rechtskräftige Einbeziehung eben bisher noch gar nicht stattgefunden hat, so daß eine Aufhebung insofern schon deswegen nicht möglich war, abgesehen davon, daß die belangte Behörde die Frage einer Einbeziehung (oder Ausscheidung) von Grundstücken nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Anerkennung von Grundstücken als solche mit besonderem Wert zu beantworten hatte. Die Zurückweisung eines in das Zusammenlegungsverfahren nicht einbezogene Grundstücke betreffenden Antrages erfolgte somit zu Recht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher in der eben bezeichneten Hinsicht als unbegründet.

In bezug auf die Versagung der beantragten Anerkennung der übrigen Grundstücke - 664/3 und 664/4 - als solche mit besonderem Wert ist im angefochtenen Erkenntnis klar ausgesprochen worden, daß die Aufzählung bestimmter Arten von derartigen Grundstücken im § 18 Abs. 1 FLG nur demonstrativ ist, so daß die belangte Behörde die Rechtslage keineswegs verkannt hat. Die von ihr für die abweisliche Entscheidung in diesem Zusammenhang angeführten Gründe werden in der Beschwerde indessen nicht mit der Zielrichtung einer Anerkennung - eine nachträgliche Äußerung der Beschwerdeführer, in welcher sie bekanntgegeben haben, daß die Trassenführung der Bundesstraße n1 nunmehr alle genannten Grundstücke "zur Gänze beansprucht", bestätigt sogar im nachhinein die Annahme der belangten Behörde von der Unabsehbarkeit einer künftigen Baulandwidmung -, sondern stets im Hinblick auf deren von den Beschwerdeführern angestrebtes Ausscheiden dieser Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet bekämpft. Da diese Frage aber, wie schon oben erwähnt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, hatte die belangte Behörde hierauf nicht einzugehen.

Die somit auch in der zuletzt angeführten Beziehung unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070108.X00

Im RIS seit

04.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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