TE Verg Bescheid 2009/1/15 VKS-10820/08

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Norm

WVRG §1 Abs1
WVRG §2
WVRG §18
WVRG §23 und
AVG §13 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §71
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Dr. Dieter Kinzer, Notar in Mürzzuschlag, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe eines Bauauftrages durch die Antragsgegnerin, Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien (Ausschreibungsnummer LV/34ID/AH-Bo1-2008-09826NOV), in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 7.1.2009 gegen die Versäumung der der Antragstellerin zur Verbesserung eingeräumten Frist, wird stattgegeben.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Schriftsatz vom 30.12.2008, mit dem die Entscheidung der Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, bekämpft wird, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2, 18, 23 WVRG und §§ 13 Abs. 3, 58 Abs. 2, 71 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, 18, 23, WVRG und Paragraphen 13, Absatz 3, 58, Absatz 2, 71, AVG.

Begründung:

Mit dem am 30.12.2008 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Schreiben hat die Antragstellerin „Einspruch" offenbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin, deren Datum nicht näher angeführt wird, erhoben. Sie führt aus, seit Jahrzehnten Steinrestaurierungen durchzuführen, wobei sie auf eine angeschlossene Referenzliste verweist. Unter den von ihr bereits durchgeführten Arbeiten habe sich auch ein Auftrag zur „Gesamtrestaurierung Rathaus – Gang, 1. Stock, Wand-Decken-Schablonenmalerei, Steinreinigung und Steinergänzungsarbeiten mit Retuschen" befunden. Die Antragstellerin benötigt dringend eine Winter-Überbrückungsarbeit, weshalb sie ihr Anbot „sehr knapp kalkuliert" habe und günstigste Anbieterin gewesen sei. Abschließend ersucht sie „das Ausscheiden aufzuheben und uns den Auftrag zu übergeben".

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.12.2008 zur Verbesserung bis 2.1.2009, 13.00 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsse.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.12.2008 zur Verbesserung bis 2.1.2009, 13.00 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsse.

Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 30.12.2008, 11:50 Uhr, zugegangen.Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 30.12.2008, 11:50 Uhr, zugegangen.

Bis zum Ablauf der festgelegten Verbesserungsfrist ist eine Reaktion der Antragstellerin nicht erfolgt.

Am 7.1.2009 vormittags hat sich die Vertreterin der Antragstellerin an die Leiterin der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates gewandt und ihr mitgeteilt, dass die gesetzte Verbesserungsfrist mit 2.1.2009 nicht eingehalten werden konnte, da die Aufforderung erst am 7.1.2009 von der Antragstellerin „gelesen" wurde. Daraufhin erwog die Vertreterin der Antragstellerin die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages.

In der Folge ist am 7.1.2009 um 15.50 Uhr im Faxwege ein Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung eingelangt, der Termin 2.1.2009, 13.00 Uhr, habe von der Antragstellerin nicht eingehalten werden können, „da ab 30.12.2008,

11.30 Uhr, das Büro durch Krankheit und/sowie Urlaub der Sekretärin nicht mehr besetzt war". Die Aufforderung zur Verbesserung „konnte daher erst heute, 7.1.2009 gelesen werden". Gleichzeitig nimmt die Antragstellerin eine Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes dergestalt vor, dass von ihr zunächst der Auftraggeber genau bezeichnet wird. Ansatzweise wird von der Antragstellerin ein ihr möglicherweise drohender Schaden dargestellt. Lapidar führt sie aus, dass „das Ausscheiden des Antragstellers ... nach Ansicht des Antragstellers zu Unrecht erfolgt" sei. Eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem sich die Antragstellerin als verletzt erachtet, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, so wie ein Antrag auf Nichtigerklärung der konkret zu bezeichnenden gesondert anfechtbaren Entscheidung fehlen hingegen.

Zu diesem, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt, hat der Senat erwogen:

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung sowie das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 7.1.2009 war diesem Antrag wie aus dem Spruch, Punkt 1, ersichtlich, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattzugeben. Da dem Standpunkt der Antragstellerin vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, konnte gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine weitere Begründung entfallen.Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung sowie das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 7.1.2009 war diesem Antrag wie aus dem Spruch, Punkt 1, ersichtlich, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattzugeben. Da dem Standpunkt der Antragstellerin vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, konnte gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine weitere Begründung entfallen.

Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.12.2008 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.12.2008 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. „3.Ziffer 3
    Eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  2. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
  3. 6.Ziffer 6
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeiten stützt,
  4. 7.Ziffer 7
    einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen, gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  5. 8.Ziffer 8
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde".

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom (offenbar) 30.12.2008 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den Bestimmungen des § 23 WVRG 2007. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom (offenbar) 30.12.2008 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörden nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörden nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit seinem Verbesserungsauftrag vom 30.12.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die Antragstellerin hat zwar mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes versucht, hat jedoch damit, trotz rechtsfreundlicher Vertretung, nicht den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 WVRG 2007 entsprochen. Da somit die aufgezeigten Mängel im einleitenden Schriftsatz nicht behoben wurden, war dieser ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Der Vergabekontrollsenat ist mit seinem Verbesserungsauftrag vom 30.12.2008, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die Antragstellerin hat zwar mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes versucht, hat jedoch damit, trotz rechtsfreundlicher Vertretung, nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 5 bis 8 WVRG 2007 entsprochen. Da somit die aufgezeigten Mängel im einleitenden Schriftsatz nicht behoben wurden, war dieser ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Gemäß § 13 Abs. 2 WVRG 2007 war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WVRG 2007 war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung mangels Verbesserung; Inhaltserfordernisse eines Nachprüfungsantrages.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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