Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Stents" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeverfahren ergangenen und danach angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe über den von der (Zweit-) Antragstellerin A2*** gestellten und schließlich nach Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens am 15.1.2009 zuletzt am 23.1.2009 modifizierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Stents" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeverfahren ergangenen und danach angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe über den von der (Zweit-) Antragstellerin A2*** gestellten und schließlich nach Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens am 15.1.2009 zuletzt am 23.1.2009 modifizierten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Sicherungsbegehren der Antragstellerin in der Fassung der Antragsverbesserung vom 23.1.2009, der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ("Stents)" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortführung des Vergabeverfahrens bzw die Öffnung des oder der jeweils gelegten Angebote bzw den Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw die Durchführung einer Rahmenvereinbarung (Zuschlagserteilung) zu untersagen, wird unter Abweisung des Mehrbegehrens teilweise
stattgegeben,
und ist es der Auftraggeberin hiermit bei sonstiger Exekution für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens N/0077-BVA/08/2008 untersagt, das mit etlichen Aufforderungen zur Angebotsabgabe an verschiedene Unternehmerinnen und Unternehmer eingeleitete Vergabeverfahren betreffend Stents, also das Gesamtbeschaffungsverfahren betreffend Stents samt Zubehör, welches mit zumindest 13 Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Juni 2008 eingeleitet wurde, fortzusetzen, dies mit Ausnahme der Durchführung eines Widerrufs.
Rechtsgrundlage: §§ 328 Abs 1, 329 Abs 1, 2 und 3 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86Rechtsgrundlage: Paragraphen 328, Absatz eins, 329, Absatz eins, 2 und 3 BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86
Begründung
Die BBG hat für den aufgezeigten Beschaffungsprozess keine vorherige Vergabebekanntmachung veranlasst und beruft sich zur Rechtfertigung der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit jeweils nur einem Unternehmer auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006.Die BBG hat für den aufgezeigten Beschaffungsprozess keine vorherige Vergabebekanntmachung veranlasst und beruft sich zur Rechtfertigung der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit jeweils nur einem Unternehmer auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006.
Dazu findet sich in den vorgelegten Vergabeakten jeweils eine undatierte Aktennotiz, bei der der diese Aktenotiz für die BBG Authorisierende nicht erkennbar ist, wobei in dem besagten Aktenvermerk jeweils auf drei ärztliche Stellungnahmen Bezug genommen wird, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass dem jeweils behandelnden Arzt (nach zwei Stellungnahmen: tendenziell) immer sämtliche am Markt befindlichen Produkte zugänglich sein müssten, um sachgerecht behandeln zu können. Es würden daher technische Gründe vorliegen, die die Verfügbarkeit aller Produkte im strittigen Bereich notwendig machen würden.
Die durch die Finanzprokuratur vertretene BBG geht daher im Wesentlichen von der fehlenden Substituierbarkeit der Stents und dazugehörigen Produkte der jeweiligen Hersteller aus.
Aus der Entscheidung der Europäischen Kommission (= EK) vom 25.8.2005, M.3687, ergibt sich jedoch, dass die EK als Fusionskontrollbehörde bei Stents von differenzierten Produktmärkten dahin ausgeht, dass erstens bei den kardiologisch benötigten Stents zwischen reinen Metallstents und medikamentenbeschichteten Stents zu unterscheiden ist; und dass zweitens weitere Märkte für den Stent - Einsatz im Gehirn, bei Nierenarterien etc, also je Körperregion feststellbar wären. Beim gleichfalls hier strittigen Stent - Zubehör geht die EK tendenziell von einer breitgefächerten Produktpalette der Anbieter am Markt aus.
Vor dem Hintergrund des § 328 Abs 2 Z 4 BVergG 2006, der im Provisorialverfahren keine Tatsachengewissheit für die Behörde verlangt, sondern vielmehr eine Glaubhaftmachung der Gefährdung der Interessen der Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung genügen lässt, und weiters unter Berücksichtigung, dass der vergaberechtliche Parallelwettbewerb Grundsatz und das Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer im - hier unstrittigen - Oberschwellenbereich die Ausnahme ist; und daher die fehlende Bescheinigung des Ausnahmetatbestands im Provisorialverfahren zu Lasten desjenigen geht, der sich auf eine Legalausnahme beruft, ist daher bezüglich des strittigen Beschaffungsprozesses betreffend Stents vorbehaltlich entsprechender vollständiger Tatsachenerhebungen im Nachprüfungsverfahren davon auszugehen,Vor dem Hintergrund des Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2006, der im Provisorialverfahren keine Tatsachengewissheit für die Behörde verlangt, sondern vielmehr eine Glaubhaftmachung der Gefährdung der Interessen der Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung genügen lässt, und weiters unter Berücksichtigung, dass der vergaberechtliche Parallelwettbewerb Grundsatz und das Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer im - hier unstrittigen - Oberschwellenbereich die Ausnahme ist; und daher die fehlende Bescheinigung des Ausnahmetatbestands im Provisorialverfahren zu Lasten desjenigen geht, der sich auf eine Legalausnahme beruft, ist daher bezüglich des strittigen Beschaffungsprozesses betreffend Stents vorbehaltlich entsprechender vollständiger Tatsachenerhebungen im Nachprüfungsverfahren davon auszugehen,
dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die BBG gegenständlich in Wahrheit einen einzigen zusammengehörigen Beschaffungsprozess betreffend Stents mit mehreren Unternehmen durchführt, bei welchem zur Vermeidung eines eigentlich zu veranstaltenden vergaberechtlichen Parallelwettbewerbs - § 19 Abs 1 BVergG 2006 - ohne vorherige Vergabebekanntmachung jeweils mit einzelnen potentiellen Lieferanten allein über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verhandelt werden soll. Eine fehlende Substituierbarkeit der Stents der jeweilig potentiellen Lieferanten ist in diesem Provisorialverfahren bislang nicht als bescheinigt anzusehen.dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die BBG gegenständlich in Wahrheit einen einzigen zusammengehörigen Beschaffungsprozess betreffend Stents mit mehreren Unternehmen durchführt, bei welchem zur Vermeidung eines eigentlich zu veranstaltenden vergaberechtlichen Parallelwettbewerbs - Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 - ohne vorherige Vergabebekanntmachung jeweils mit einzelnen potentiellen Lieferanten allein über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verhandelt werden soll. Eine fehlende Substituierbarkeit der Stents der jeweilig potentiellen Lieferanten ist in diesem Provisorialverfahren bislang nicht als bescheinigt anzusehen.
Dieses Tatsachenergebnis wird auch durch die eingeholte Amtshilfeauskunft, erteilt durch die Sektion III des BMGFJ, bestätigt, worin - ähnlich wie bei den Ausführungen der EK in der zitierten Merger - Entscheidung - zwar auf die fehlende Substituierbarkeit der je Behandlungszone im Körper entwickelten Stents hingewiesen wird; bzw auf differenzierte Einsatzbereiche für reine Metall- und medikamentenbeschichtete Stents; jedoch eine fehlende Substituierbarkeit der Produkte der Anbieter je Einsatzbereich bzw Behandlungszone gleichfalls nicht anklingt. Vor dem Hintergrund dieses Bescheinigungsergebnisses ist weiters als bescheinigt anzunehmen, dass die Interessen der sechs jeweiligen Antragsteller (-innen) vom 3.7.2008 beim Bundesvergabeamt und damit auch die Interessen der hier zu beamtshandelnden Antragstellerin dadurch gefährdet sind, dass mit einzelnen Lieferanten Rahmenvereinbarungen bzw Lieferaufträge kontrahiert werden könnten, die dazu führen, dass die Gesamtnachfrage am Markt sinkt und damit die Absatzchancen der Antragstellerin vor Durchführung eines vergaberechtlichen Parallelwettbewerbs zumindest teilweise zunichte gemacht werden. Der Antragstellerin droht daher auf Basis der derzeit vorgefundenen Bescheinigungslage der Verlust einer Absatzchance inklusive des Verlusts von Referenzaufträgen auf dem Markt betreffend Stents und allenfalls auch Zubehör.Dieses Tatsachenergebnis wird auch durch die eingeholte Amtshilfeauskunft, erteilt durch die Sektion römisch drei des BMGFJ, bestätigt, worin - ähnlich wie bei den Ausführungen der EK in der zitierten Merger - Entscheidung - zwar auf die fehlende Substituierbarkeit der je Behandlungszone im Körper entwickelten Stents hingewiesen wird; bzw auf differenzierte Einsatzbereiche für reine Metall- und medikamentenbeschichtete Stents; jedoch eine fehlende Substituierbarkeit der Produkte der Anbieter je Einsatzbereich bzw Behandlungszone gleichfalls nicht anklingt. Vor dem Hintergrund dieses Bescheinigungsergebnisses ist weiters als bescheinigt anzunehmen, dass die Interessen der sechs jeweiligen Antragsteller (-innen) vom 3.7.2008 beim Bundesvergabeamt und damit auch die Interessen der hier zu beamtshandelnden Antragstellerin dadurch gefährdet sind, dass mit einzelnen Lieferanten Rahmenvereinbarungen bzw Lieferaufträge kontrahiert werden könnten, die dazu führen, dass die Gesamtnachfrage am Markt sinkt und damit die Absatzchancen der Antragstellerin vor Durchführung eines vergaberechtlichen Parallelwettbewerbs zumindest teilweise zunichte gemacht werden. Der Antragstellerin droht daher auf Basis der derzeit vorgefundenen Bescheinigungslage der Verlust einer Absatzchance inklusive des Verlusts von Referenzaufträgen auf dem Markt betreffend Stents und allenfalls auch Zubehör.
Das Bundesvergabeamt hat wegen dieser aufgezeigten Interessensgefährdung ursprünglich die Angebotsöffnung untersagt. Wie aber die Auftraggeberin in ihrer Eingabe vom 23.7.2008 zugestanden hat, hat die Auftraggeberin die Angebote von mehreren iZm Stents anbotlegenden Unternehmen bereits vor dem 10.7.2008 geöffnet gehabt, genauso wie der Kanzlist des Bundesvergabeamts irrtümlich die Kuverts der Angebote der Antragstellerinnen zu N/0076 und 0078 bis 0081-BVA/08/2008 irrtümlich gelegentlich der Vorlage dieser Vergabeunterlagen durch die BBG in der Kanzlei des Bundesvergabeamts geöffnet hatte.
Unbeschadet der Frage von Missverständnissen über die Sperrwirkung des § 328 Abs 5 BVergG 2006 in Bezug auf vor dem 10.7.2008 durch die Auftraggeberin geöffneten Angebote hat dies zur Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens am 15.1.2009 geführt, nachdem zuvor andere Verfahrenshandlungen mit Bezug zu den gegenständlichen Nachprüfungs- und eV-Verfahren vorzunehmen und insbesondere ein Zwischenverfahren gemäß § 296 Abs 2 BVergG 2006 zu durchlaufen waren.Unbeschadet der Frage von Missverständnissen über die Sperrwirkung des Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 in Bezug auf vor dem 10.7.2008 durch die Auftraggeberin geöffneten Angebote hat dies zur Wiederaufnahme des Sicherungsverfahrens am 15.1.2009 geführt, nachdem zuvor andere Verfahrenshandlungen mit Bezug zu den gegenständlichen Nachprüfungs- und eV-Verfahren vorzunehmen und insbesondere ein Zwischenverfahren gemäß Paragraph 296, Absatz 2, BVergG 2006 zu durchlaufen waren.
Das Bundesvergabeamt räumte den Parteien des Sicherungsverfahrens nach Wiederaufnahme am 15.1.2009 neuerlich rechtliches Gehör durch ausdrückliche Freistellung einer weiteren Stellungnahme ein und teilte zusätzlich die Teilnahmemöglichkeit an kontradiktorischen Befragungen zweier medizinischer Universitätsprofessoren am 19.1.2009 und 21.1.2009 mit, deren Zweck die Abklärung der Tatsachenwahrnehmungen dieser beiden Professoren zur Frage der Möglichkeit eines Parallelwettbewerbs am Stent - Markt und die Verifizierung der Tatsachenangaben bereits einvernommener Mediziner (im Punkte der Wettbewerbsmöglichkeit) gewesen wäre; bzw bei einem Universitätsprofessor auch historische Geschehnisse hinsichtlich der danach in den Vergabeunterlagen befindlichen Dokumente zur Frage der Anwendbarkeit des § 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006.Das Bundesvergabeamt räumte den Parteien des Sicherungsverfahrens nach Wiederaufnahme am 15.1.2009 neuerlich rechtliches Gehör durch ausdrückliche Freistellung einer weiteren Stellungnahme ein und teilte zusätzlich die Teilnahmemöglichkeit an kontradiktorischen Befragungen zweier medizinischer Universitätsprofessoren am 19.1.2009 und 21.1.2009 mit, deren Zweck die Abklärung der Tatsachenwahrnehmungen dieser beiden Professoren zur Frage der Möglichkeit eines Parallelwettbewerbs am Stent - Markt und die Verifizierung der Tatsachenangaben bereits einvernommener Mediziner (im Punkte der Wettbewerbsmöglichkeit) gewesen wäre; bzw bei einem Universitätsprofessor auch historische Geschehnisse hinsichtlich der danach in den Vergabeunterlagen befindlichen Dokumente zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006.
Die Rechtsvertretung der BBG legte danach am 16.1.2009 nach Amtsstundenende eine eidesstättige Erklärung der BBG vor, dass die BBG für die Dauer der Nachprüfungsverfahren N/0076, 0077 und 0081- BVA/08/2008 sämtliche Vergabeverfahren hinsichtlich der Beschaffung von Stents samt Zubehör, mit Ausnahme der Durchführung des Widerrufs, nicht fortsetzen würde.
Die Rechtsvertretung der BBG teilte gelegentlich der Vorlage dieser eidesstättigen Erklärung in einem Schriftsatz mit, dass keine Einwände gegen die begehrten einstweiligen Verfügungen bestehen würden. Die Einvernahmen vom 19.1.2009 und 21.1.2009 wären daher wohl obsolet und wolle die Auftraggeberin über die Abberaumung der Einvernahmen informiert werden.
Das Bundesvergabeamt beraumte die geplanten Zeugeneinvernahmen nach diesem Schriftsatz samt der Erklärung der BBG rücksichtlich der damit unstrittigen Interessenlage ab.
Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags an die Antragstellerin gemäß § 13 Abs 3 AVG modifizierte die Antragstellerin ihr Provisorialbegehren am 23.1.2009 wie im Spruch ersichtlich. Die Auftraggeberin teilte dem Bundesvergabeamt nach dieser Modifikation am 26.1.2009 mit, dass keine Einwände gegen das modifizierte Begehren im Punkte des Fortführungsverbots erhoben würden, sofern zumindest die Durchführung eines Widerrufs weiterhin gestattet wäre.Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags an die Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG modifizierte die Antragstellerin ihr Provisorialbegehren am 23.1.2009 wie im Spruch ersichtlich. Die Auftraggeberin teilte dem Bundesvergabeamt nach dieser Modifikation am 26.1.2009 mit, dass keine Einwände gegen das modifizierte Begehren im Punkte des Fortführungsverbots erhoben würden, sofern zumindest die Durchführung eines Widerrufs weiterhin gestattet wäre.
Seit dem Sommer 2008 bestehen zudem zB auch zu den Zahlen N/0079 und 0080-BVA/08/2008 umfassende einstweilige Verfügungen, die der BBG im wesentlichen die Fortsetzung des strittigen Gesamtbeschaffungsvorgangs bis auf eine Widerrufsdurchführung untersagen.
3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamts und Zulässigkeit des Antrags
Das Interesse am Vertragsabschluss und der drohende Schaden können bei der Antragstellerin derzeit nicht verneint werden, da nicht bescheinigt wurde, dass je Lieferant ein eigener Produktmarkt für Stents bzw Zubehör besteht.
Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamts für Vergaben der BBG steht außer Streit.
Der gefertigte Senatsvorsitzende geht - unvorgreiflich der Senatsentscheidung im Nachprüfungsverfahren - auch von der Rechtzeitigkeit des zu sichernden Nachprüfungsantrags aus.
3.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrags
Vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrensgangs ist die Eingabe der Zweitantragstellerin vom 23.1.2009 gemäß § 13 AVG im Sinne der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung gemäß VwGH zu den Zlen 92/07/0070 bzw 2004/04/0028 dahin zu interpretieren, dass diese Antragstellerin den Gesamtvergabevorgang der BBG betreffend Stents stoppen möchte, wobei durch die Wiederaufnahme vom 15.1.2009 der am 10.7.2008 erlassene eV-Bescheid beseitigt wurde - Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,4 318 mit Hinweisen auf die hM.Vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrensgangs ist die Eingabe der Zweitantragstellerin vom 23.1.2009 gemäß Paragraph 13, AVG im Sinne der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung gemäß VwGH zu den Zlen 92/07/0070 bzw 2004/04/0028 dahin zu interpretieren, dass diese Antragstellerin den Gesamtvergabevorgang der BBG betreffend Stents stoppen möchte, wobei durch die Wiederaufnahme vom 15.1.2009 der am 10.7.2008 erlassene eV-Bescheid beseitigt wurde - Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,4 318 mit Hinweisen auf die hM.
Der Spruch war danach auf Basis des erkannten Sinns des Begehrens abzufassen - § 59 Abs 1 AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2008/5.Der Spruch war danach auf Basis des erkannten Sinns des Begehrens abzufassen - Paragraph 59, Absatz eins, AVG, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Nach § 329 Abs 3 BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Nach Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Hinsichtlich der relativen Dauer der Provisorialmaßnahme schließt sich der gefertigte Senatsvorsitzende der überwiegenden Spruchpraxis anderer Senatsvorsitzender an, dass die Befristung der eV mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens als in § 329 Abs 3 BVergG 2006 geforderte Befristung ausreicht.Hinsichtlich der relativen Dauer der Provisorialmaßnahme schließt sich der gefertigte Senatsvorsitzende der überwiegenden Spruchpraxis anderer Senatsvorsitzender an, dass die Befristung der eV mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens als in Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 geforderte Befristung ausreicht.
Da die BBG gemäß ihrer Eingabe an das Bundesvergabeamt vom 26.1.2009 keine Einwände gegen die verfügte Provisorialmaßnahme hat, sind die Sicherungsinteressen der Zweitantragstellerin jedenfalls als überwiegend zu bewerten. Eine gelindere und trotzdem geeignete Sicherungsmaßnahme, die die Interessen der Antragstellerin dennoch derart umfassend und wie begehrt schützt, kam nicht in Betracht, zumal auch überwiegende andere Interessen weder behauptet noch erkennbar waren.
Die Teilabweisung zur Ermöglichung der Durchführung eines Widerrufs war jedoch mangels erkennbarer Interessen der Antragstellerin in Abweichung zu ihrem aktuellen Sicherungsbegehren auszusprechen.
Die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung ist bereits vom grundsätzlich umfassenden Fortsetzungsverbot umfasst. Eine Angebotsöffnung war wegen bereits geöffneter Angebote nicht mehr zu untersagen.
Ein Leistungsabruf aus einer Rahmenvereinbarung war mangels der Bescheinigung einer durch die BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über Stents samt Zubehör gleichfalls nicht zu untersagen.
Diese eV war - nach vorangehender Verbindung der Provisorialverfahren zu N/0076, 0077 und 0081-BVA/08/2008 im Wiederaufnahmepunkte - wieder getrennt von den Parallelverfahren zu erlassen, da zu den beiden anderen Geschäftszahlen anders gefasste Sicherungsbegehren zu erledigen (gewesen) sind.
Schlagworte
effektiver Rechtsschutz, einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009