Norm
BVergG 2006 §318Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, Dkfm. Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite sowie DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistung Tirol und Vorarlberg 2009 in Dienststellen des Bundes, AGES, BIG, IEF und Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland" (BBG-GZ: 2600.00887) der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, 3.Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, Dkfm. Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite sowie DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistung Tirol und Vorarlberg 2009 in Dienststellen des Bundes, AGES, BIG, IEF und Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland" (BBG-GZ: 2600.00887) der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, 3.
Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 4. Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH, 5. Buchhaltungsagentur des Bundes, 6. Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag des A***, vertreten durch X***, vom 26.11.2008, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag "auf Ersatz der für den vorliegenden Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr durch den Ausspruch, dass die Antragsgegner schuldig sind, die vom Antragsteller entrichteten Antragsgebühren in Höhe von EUR 1.280,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird insofern stattgegeben, als die Auftraggeber vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9a, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singer Straße 17-19, 1010 Wien, A***, vertreten durch X***, die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von Euro 640,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreter X*** zu ersetzen haben.
Begründung
Die europaweite Bekanntmachung des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages erfolgte im September 2008 im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß § 25 Abs 2 BVergG im Oberschwellenbereich. Die Auftraggeber nahmen in der Folge eine umfassende Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen vor und erstellten dafür eine Neufassung der Ausschreibungsunterlagen (Stand 27.10.2008).Die europaweite Bekanntmachung des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages erfolgte im September 2008 im Rahmen eines offenen Verfahrens gemäß Paragraph 25, Absatz 2, BVergG im Oberschwellenbereich. Die Auftraggeber nahmen in der Folge eine umfassende Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen vor und erstellten dafür eine Neufassung der Ausschreibungsunterlagen (Stand 27.10.2008).
Mit Schriftsatz vom 4.11.2008, begehrte der Antragsteller die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie der Berichtigung der Ausschreibung, in eventu die Nichtigerklärung einzeln angeführter Ausschreibungsbestimmungen, sowohl der ursprünglichen als auch der neu gefassten Ausschreibungsunterlagen. Diese Anträge wurden unter GZ N/0140-BVA/07/2008 protokolliert.
Mit der 3. Berichtigung vom 13.11.2008 wurden die Ausschreibungsunterlagen in den Punkten F.3.1.3 AAB, F.4.1.1 AAB, G.4.7.1 AAB, G.11 AAB, I.3.3 AAB, I.3.4. AAB, I.3.5 AAB, 8.3 undMit der 3. Berichtigung vom 13.11.2008 wurden die Ausschreibungsunterlagen in den Punkten F.3.1.3 AAB, F.4.1.1 AAB, G.4.7.1 AAB, G.11 AAB, römisch eins.3.3 AAB, römisch eins.3.4. AAB, römisch eins.3.5 AAB, 8.3 und
9.1 RV geändert. Diese Änderungen wurden mit Schriftsatz des Antragstellers vom 26.11.2008 erneut als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist angefochten. Hierfür wurde vom Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.280,-- entrichtet. Dieser Antrag wurde unter GZ N/0155-BVA/07/2008 des Bundesvergabeamtes protokolliert.9.1 Regierungsvorlage geändert. Diese Änderungen wurden mit Schriftsatz des Antragstellers vom 26.11.2008 erneut als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist angefochten. Hierfür wurde vom Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.280,-- entrichtet. Dieser Antrag wurde unter GZ N/0155-BVA/07/2008 des Bundesvergabeamtes protokolliert.
Die 4. Berichtigung wurde am 27.11.2008, die 5. Berichtigung am 1.12.2008 zur Veröffentlichung im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union abgesendet.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 12.12.2008, GZ N/0140- BVA/07/2008-23 wurde die Ausschreibung "Reinigungsdienstleistung Tirol und Vorarlberg 2009 in Dienststellen des Bundes, AGES, BIG, IEF und Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland" (BBG-GZ 2600.00887) für nichtig erklärt. Da damit der Anfechtungsgegenstand für den unter GZ N/0155-BVA/07/2008 protokollierten Antrag weggefallen ist, zog der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.12.2008 den unter GZ N/0155-BVA/07/2008 protokollierten Nachprüfungsantrag zurück.
Gemäß § 318 Abs 1 Z 5 BVergG ist von einem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 320 Abs 1 eine Gebühr in Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 320 Abs 1 eingebracht hat.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG ist von einem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, eine Gebühr in Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, eingebracht hat.
Die nach § 318 Abs 1 Z 5 BVergG iVm § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II Nr. 366/2007, anfallenden Gebühren (Euro 1.280,-- für den Nachprüfungsantrag) wurden vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtet.Die nach Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,, anfallenden Gebühren (Euro 1.280,-- für den Nachprüfungsantrag) wurden vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtet.
Gemäß § 318 Abs 1 Z 7 1. Satz BVergG ist jedoch lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, 1. Satz BVergG ist jedoch lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
In dem dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren war zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch ein Bescheid erlassen, sodass für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs 1 Z 7 1. Satz BVergG lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 vH (somit in Höhe von Euro 640,--) zu entrichten sind. Dem gemäß ist daher der entrichtete Mehrbetrag von Euro 640,-- von Amts wegen rückzuerstatten. Die diesbezügliche Anweisung des Bundesvergabeamtes an die Amtskasse wurde am 17.12.2008 veranlasst.In dem dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren war zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch ein Bescheid erlassen, sodass für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, 1. Satz BVergG lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 vH (somit in Höhe von Euro 640,--) zu entrichten sind. Dem gemäß ist daher der entrichtete Mehrbetrag von Euro 640,-- von Amts wegen rückzuerstatten. Die diesbezügliche Anweisung des Bundesvergabeamtes an die Amtskasse wurde am 17.12.2008 veranlasst.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Aufgrund der Nichtigerklärung der Ausschreibung während des anhängigen Verfahrens wurde der Antragsteller auch im Hinblick auf die angefochtene 3. Berichtigung der Ausschreibung klaglos gestellt. Da gemäß § 319 Abs 1 2. Satz BVergG der Antragsteller daher infolge Klaglosstellung Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der Nichtigerklärung der Ausschreibung während des anhängigen Verfahrens wurde der Antragsteller auch im Hinblick auf die angefochtene 3. Berichtigung der Ausschreibung klaglos gestellt. Da gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG der Antragsteller daher infolge Klaglosstellung Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009