Norm
GewO 1994 §46 Abs1Rechtssatz
Ein Bieter ist auch dann zur Ausübung des Gewerbes befugt, wenn noch keine Anzeige gemäß § 46 Abs 1 GewO 1994 zur Ausübung dieses Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte bei der zuständigen Behörde vorgenommen wurde. Nach Judikatur des Verwaltungsgereichtshofes berechtigt die Gewerbeberechtigung nicht nur zur Gewerbeausübung am angemeldeten Standort gemäß § 46 Abs 1 leg cit. Eine in § 46 Abs 2 leg cit vorgesehene Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten bei der für diese Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat nämlich bloß Mitteilungscharakter und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Eine solche Anzeige ist auch dann als rechtzeitig erstattet zu werten, wenn sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte an einem neuen Standort bei der zuständigen Behörde einlangt.Ein Bieter ist auch dann zur Ausübung des Gewerbes befugt, wenn noch keine Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 zur Ausübung dieses Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte bei der zuständigen Behörde vorgenommen wurde. Nach Judikatur des Verwaltungsgereichtshofes berechtigt die Gewerbeberechtigung nicht nur zur Gewerbeausübung am angemeldeten Standort gemäß Paragraph 46, Absatz eins, leg cit. Eine in Paragraph 46, Absatz 2, leg cit vorgesehene Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten bei der für diese Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde hat nämlich bloß Mitteilungscharakter und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Eine solche Anzeige ist auch dann als rechtzeitig erstattet zu werten, wenn sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte an einem neuen Standort bei der zuständigen Behörde einlangt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009