Norm
BVergG 2006 §16 Abs2 Z2Rechtssatz
Bei unbefristeten Dienstleistungsaufträgen ist für die Berechnung des Auftragswertes die Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 heranzuziehen, wonach das 48-Fache des zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.Bei unbefristeten Dienstleistungsaufträgen ist für die Berechnung des Auftragswertes die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 heranzuziehen, wonach das 48-Fache des zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009