RS Verg 2009/2/3 N/0171-BVA/04/2008-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei unbefristeten Dienstleistungsaufträgen ist für die Berechnung des Auftragswertes die Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 heranzuziehen, wonach das 48-Fache des zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.Bei unbefristeten Dienstleistungsaufträgen ist für die Berechnung des Auftragswertes die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 heranzuziehen, wonach das 48-Fache des zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen ist.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten