Norm
GewO 1994 §80 Abs5Rechtssatz
Als Inhaber einer Betriebsanlagengenehmigung ist jede Person zu werten, die die Betriebsanlage in Gewahrsam hat. Unter einem solchen Inhaberbegriff fällt auch der Bestandnehmer und Mieter, sodass auch ein Bieter als Mieter einer Lagerstätte, für die eine gültige Betriebsanlagengenehmigung vorliegt, über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009