RS Verg 2009/2/3 N/0171-BVA/04/2008-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2009
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Norm

GewO 1994 §80 Abs5
ABGB §309
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §141 Abs1

Rechtssatz

Als Inhaber einer Betriebsanlagengenehmigung ist jede Person zu werten, die die Betriebsanlage in Gewahrsam hat. Unter einem solchen Inhaberbegriff fällt auch der Bestandnehmer und Mieter, sodass auch ein Bieter als Mieter einer Lagerstätte, für die eine gültige Betriebsanlagengenehmigung vorliegt, über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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