Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Benennt ein Bieter einen Subunternehmer der zugleich als Projektant des Auftraggebers für diesen nicht nur vorbereitend tätig war sondern auf vertraglicher Basis neben der Vornahme der örtlichen Bauaufsicht, auch maßgeblich verantwortlich für die gesamte Fertigstellung der Einreichplanung, der Detailplanung und der Kollaudierung ist und zudem die Angebotsprüfung vorgenommen und auf deren Basis die für die Zuschlagsentscheidung und -erteilung relevanten Prüfberichte sowie den Vergabevorschlag für den Auftraggeber erstellt hat, bedingt dieser Wettbewerbsvorteil jedenfalls die Verletzung der tragenden Grundsätze des Vergaberechts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Subunternehmer, Vorarbeiten, Verletzung der Vergabegrundsätze;Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009