Norm
BVergG 2006 §151 Abs3Rechtssatz
Beim offenen Verfahren hat gemäß § 69 Z 1 BVergG die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorzuliegen. Wenn die bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen festlegen, dass die jeweils mit einem einzigen Bieter gemäß § 151 Abs 3 BVergG abgeschlossene Rahmenvereinbarung für die einzelnen Lose hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge durch den, unmittelbar auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebote nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilten Zuschlag abgeschlossen werden, ist nicht nur die Entscheidung des Auftraggebers, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung für das einzelne Los abgeschlossen werden soll, die letzte gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG und gleichzeitig auch die letzte Entscheidung im Sinne von § 131 Z 5 BVergG, welche vom Auftraggeber vor der "Zuschlagserteilung" an den jeweiligen Bestbieter pro Los verpflichtend mitzuteilen ist, sondern hat auch eine Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters oder allfälliger Subunternehmer gemäß § 151 Abs 3 2. Satz BVergG bereits zu diesem Zeitpunkt stattzufinden.Beim offenen Verfahren hat gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorzuliegen. Wenn die bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen festlegen, dass die jeweils mit einem einzigen Bieter gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BVergG abgeschlossene Rahmenvereinbarung für die einzelnen Lose hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge durch den, unmittelbar auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebote nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilten Zuschlag abgeschlossen werden, ist nicht nur die Entscheidung des Auftraggebers, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung für das einzelne Los abgeschlossen werden soll, die letzte gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG und gleichzeitig auch die letzte Entscheidung im Sinne von Paragraph 131, Ziffer 5, BVergG, welche vom Auftraggeber vor der "Zuschlagserteilung" an den jeweiligen Bestbieter pro Los verpflichtend mitzuteilen ist, sondern hat auch eine Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters oder allfälliger Subunternehmer gemäß Paragraph 151, Absatz 3, 2. Satz BVergG bereits zu diesem Zeitpunkt stattzufinden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010