Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Aus dem Gleichbehandlungsgebot als Grundlage des Verhandlungsverbotes ergibt sich, dass der Auftraggeber in einem offenen Verfahren den Zuschlag nach Angebotsöffnung nicht einem "Nachtragsangebot" erteilen darf. Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens werden verletzt, wenn der Auftraggeber eine Änderung des ursprünglichen Angebotes eines einzelnen Bieters berücksichtigt, sodass dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt wird (vgl. EuGH 25.4.1996, Rs C-87/94, Kommission/Belgien).Aus dem Gleichbehandlungsgebot als Grundlage des Verhandlungsverbotes ergibt sich, dass der Auftraggeber in einem offenen Verfahren den Zuschlag nach Angebotsöffnung nicht einem "Nachtragsangebot" erteilen darf. Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens werden verletzt, wenn der Auftraggeber eine Änderung des ursprünglichen Angebotes eines einzelnen Bieters berücksichtigt, sodass dieser gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt wird vergleiche EuGH 25.4.1996, Rs C-87/94, Kommission/Belgien).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010