RS Verg 2009/2/17 N/0151-BVA/02/2008-27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2009
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Rechtssatz

Es steht nicht in der Disposition des Auftraggebers, von Ausscheidenstatbeständen nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen; die Bindung der für eine Zuschlagserteilung in Frage kommenden Angebote an die Ausschreibung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd § 19 Abs 1 BVergG entscheidend. Gleiches hat auch für das Ausscheiden eines Angebotes vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung in einem Vergabeverfahren gemäß § 25 Abs 7 BVergG zu gelten. Ziel dieses Vergabeverfahrens ist es, jeweils eine Rahmenvereinbarung pro Los mit einem Anbieter abzuschließen. Gemäß § 151 Abs 3 BVergG besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und der Zuschlag ist gemäß § 152 Abs 3 leg. cit. dem einzigen Partner der Rahmenvereinbarung zu erteilen.Es steht nicht in der Disposition des Auftraggebers, von Ausscheidenstatbeständen nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen; die Bindung der für eine Zuschlagserteilung in Frage kommenden Angebote an die Ausschreibung ist für die Gleichbehandlung der Bieter iSd Paragraph 19, Absatz eins, BVergG entscheidend. Gleiches hat auch für das Ausscheiden eines Angebotes vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung in einem Vergabeverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 7, BVergG zu gelten. Ziel dieses Vergabeverfahrens ist es, jeweils eine Rahmenvereinbarung pro Los mit einem Anbieter abzuschließen. Gemäß Paragraph 151, Absatz 3, BVergG besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und der Zuschlag ist gemäß Paragraph 152, Absatz 3, leg. cit. dem einzigen Partner der Rahmenvereinbarung zu erteilen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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