RS Verg 2009/2/17 N/0151-BVA/02/2008-27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2009
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Norm

BVergG 2006 §101 Abs4
  1. BVergG 2006 § 101 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Jede Änderungen eines Angebotes (also insbesondere des Gegenstandes und des Umfanges der Leistung oder der technischen bzw. der rechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Leistung) nach Angebotsöffnung in einem offenen Verfahren ist - infolge Widerspruches zu den, die Gebote der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs gemäß § 19 Abs. 1 BVergG konkretisierenden Verhandlungsverbotes - unzulässig.Jede Änderungen eines Angebotes (also insbesondere des Gegenstandes und des Umfanges der Leistung oder der technischen bzw. der rechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Leistung) nach Angebotsöffnung in einem offenen Verfahren ist - infolge Widerspruches zu den, die Gebote der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG konkretisierenden Verhandlungsverbotes - unzulässig.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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