Norm
BVergG 2006 §101 Abs4Rechtssatz
Jede Änderungen eines Angebotes (also insbesondere des Gegenstandes und des Umfanges der Leistung oder der technischen bzw. der rechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Leistung) nach Angebotsöffnung in einem offenen Verfahren ist - infolge Widerspruches zu den, die Gebote der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs gemäß § 19 Abs. 1 BVergG konkretisierenden Verhandlungsverbotes - unzulässig.Jede Änderungen eines Angebotes (also insbesondere des Gegenstandes und des Umfanges der Leistung oder der technischen bzw. der rechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Leistung) nach Angebotsöffnung in einem offenen Verfahren ist - infolge Widerspruches zu den, die Gebote der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG konkretisierenden Verhandlungsverbotes - unzulässig.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010