RS Verg 2009/2/19 N/0006-BVA/10/2009-EV12

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Rechtssatz

Ungeachtet der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des gegenständlichen Antrags in einem Parallelverfahren ist doch über den Antrag unabhängig davon zu entscheiden. Das Schicksal des Nachprüfungsantrags in dem Parallelverfahren N/0005-BVA/10/2009 liegt nicht in der Disposition der Antragstellerin. Daher ist auch aufgrund ihres Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Parallelverfahren;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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