Norm
BVergG 2006 §328Rechtssatz
Ungeachtet der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des gegenständlichen Antrags in einem Parallelverfahren ist doch über den Antrag unabhängig davon zu entscheiden. Das Schicksal des Nachprüfungsantrags in dem Parallelverfahren N/0005-BVA/10/2009 liegt nicht in der Disposition der Antragstellerin. Daher ist auch aufgrund ihres Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Parallelverfahren;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010