Norm
BVergG 2006 §329 Abs2Rechtssatz
Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens würde den Auftraggeberinnen die Möglichkeit nehmen, im zulässigen Rahmen über die Ausschreibung zu disponieren. Dies läuft einerseits den Interessen der Antragstellerin entgegen und würde andererseits die Handlungsfreiheit der Auftraggeberinnen über den Zweck des provisorischen Rechtsschutzes hinaus beschränken. Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens ist nicht das gelindeste Mittel iSd § 329 Abs 2 BVergG 2006 und daher überschießend.Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens würde den Auftraggeberinnen die Möglichkeit nehmen, im zulässigen Rahmen über die Ausschreibung zu disponieren. Dies läuft einerseits den Interessen der Antragstellerin entgegen und würde andererseits die Handlungsfreiheit der Auftraggeberinnen über den Zweck des provisorischen Rechtsschutzes hinaus beschränken. Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens ist nicht das gelindeste Mittel iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 und daher überschießend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gelindestes Mittel; Aussetzung des Vergabeverfahrens;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010