RS Verg 2009/2/19 N/0006-BVA/10/2009-EV12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2009
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Rechtssatz

Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens würde den Auftraggeberinnen die Möglichkeit nehmen, im zulässigen Rahmen über die Ausschreibung zu disponieren. Dies läuft einerseits den Interessen der Antragstellerin entgegen und würde andererseits die Handlungsfreiheit der Auftraggeberinnen über den Zweck des provisorischen Rechtsschutzes hinaus beschränken. Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens ist nicht das gelindeste Mittel iSd § 329 Abs 2 BVergG 2006 und daher überschießend.Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens würde den Auftraggeberinnen die Möglichkeit nehmen, im zulässigen Rahmen über die Ausschreibung zu disponieren. Dies läuft einerseits den Interessen der Antragstellerin entgegen und würde andererseits die Handlungsfreiheit der Auftraggeberinnen über den Zweck des provisorischen Rechtsschutzes hinaus beschränken. Die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens ist nicht das gelindeste Mittel iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 und daher überschießend.

Entscheidungstexte

Schlagworte

gelindestes Mittel; Aussetzung des Vergabeverfahrens;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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