Norm
AVG 1991 §53a Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über Flugplatzradaranlage ZELTWEG (BMLV-GZ: E90043/1/0-RD-ARWT/KA/2007)" des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, A***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über Flugplatzradaranlage ZELTWEG (BMLV-GZ: E90043/1/0-RD-ARWT/KA/2007)" des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, A***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:
Spruch
1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)
2 begonnene Stunden à Euro 22,70 (2 Std. Wegzeit) Euro
45,40
2. Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 GebAG)
a. Teilnahme an der Verhandlung und Vernehmung am 4.11.2008
aa) für die erste halbe Stunde Euro 24,50
bb) für weitere 8 halbe Stunden à Euro 12,40 Euro 99,20
b. Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung am
4.11.2008 (pro 1.000 Zeichen Euro 15,20)
insgesamt 15.181 Zeichen Euro 230,75
3. Reisekosten gemäß § 27 ff GebAG:
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück
Euro 3,40
Zwischensumme Euro 403,25
zuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß § 31 Z 6 GebAG Euro 80,65
Endbetrag Euro 483,90
Begründung
Mit Bescheid vom 31.10.2008, GZ N/0122-BVA/04/2008-37, erfolgte die Bestellung von A*** zur nichtamtlichen Dolmetscherin. Diese nahm an der mündlichen Verhandlung am 4.11.2008 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr teil und übersetzte sowohl die Aussagen sämtlicher Parteien als auch den gesamten Verhandlungsinhalt für den informierten Vertreter des Antragstellers, B***, sowie dessen Vorbringen im Verhandlungsverlauf und die Verhandlungsschrift sowie sämtliche verhandlungsrelevanten Schriftstücke.
Mit Schreiben vom 21.11.2008 übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote. Diese lautete wie folgt:
"I. Entschädigung für Zeitversäumnis
a) § 32 (1) 2 begonnene Stunde(n) á Euro 22,70
Euro 45,40
........
III. Mühewaltung: § 54 Abs 1
........
3. Teilnahme an Verhandlung(en) oder Vernehmung(en): 4.11.08
a) für die erste halbe Stunde Euro 24,50
für weitere 9 halbe Stunde(n) Euro 12,40
Euro 116,60
........
4. Übersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung oder
Vernehmung
(siehe III. Pkt. 1) 15.181 Z. pro 1.000 Zeichen Euro 15,20
[allenfalls mit Zuschlägen nach 1.b), 1.c) und 1.d] Euro 230,75
IV. Reisekosten: § 27 ff
........
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und
zurück Euro 3,40
Zwischensumme Euro 417,25
§ 31 Z 6 20% USt Euro 83,45
Endsumme Euro 500,70"
Mit Bescheid vom 14.11.2008, GZ N/0122-BVA/04/2008-48, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers sowie der Antrag gerichtet auf "Zuschlag für C***" und die Annullierung des "Zuschlages an D***" zurückgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG wurde abgewiesen.Mit Bescheid vom 14.11.2008, GZ N/0122-BVA/04/2008-48, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers sowie der Antrag gerichtet auf "Zuschlag für C***" und die Annullierung des "Zuschlages an D***" zurückgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG wurde abgewiesen.
Die Gebührennote wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 19.11.2008 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 - 33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 - 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, - 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, - 4 ist anzuwenden.
Gemäß § 53b iVm § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.
Die bestellte, nichtamtliche Dolmetscherin hat die Gebühr fristgerecht nach Abschluss ihrer Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Ihre Gebührennote ist aufgeschlüsselt.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den §§ 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß § 32 Abs 1 leg cit hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1 leg cit von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den Paragraphen 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg cit hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 32 Abs 2 Z 1 leg cit besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis insoweit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt wurden von der Dolmetscherin Euro 45,40 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar und somit zuzuerkennen sind.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis insoweit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt wurden von der Dolmetscherin Euro 45,40 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar und somit zuzuerkennen sind.
Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a leg cit beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlichen Übersetzungen Euro 15,30 je 1.000 Zeichen (ohne Leerzeichen).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlichen Übersetzungen Euro 15,30 je 1.000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 leg cit beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde Euro 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde Euro 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde Euro 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde Euro 12,40.
Die bestellte nichtamtliche Dolmetscherin, A***, übersetzte dem informierten Vertreter des Antragstellers, B***, das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 4.11.2008, die von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr dauerte, in die spanische Sprache. Hierfür sind der nichtamtlichen Dolmetscherin für die erste begonnene halbe Stunde Euro 24,50 zuzuerkennen. Bei den weiteren von 10.30 bis 14.30 begonnenen halben Stunden handelt es sich nicht - wie von der Dolmetscherin veranschlagt - um 9 halbe Stunden, sondern lediglich um 8 halbe Stunden. Daraus ergibt sich bei Euro 12,40 pro begonnener halben Stunde die Summe von Euro 99,20.
Für die in der mündlichen Verhandlung am 4.11.2008 erfolgte Übersetzung der Verhandlungsschrift und sonstiger verhandlungsrelevanter Schriftstücke in die spanische Sprache stehen der Dolmetscherin für 15.181 Zeichen bei Euro 15,20 pro 1.000 Zeichen insgesamt Euro 230,75 zu.
Gemäß § 27 Abs 1 iVm §§ 6 und 7 GebAG werden die Kosten für die Reisetätigkeit der Dolmetscherin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4.11.2008 mit Euro 3,40 festgesetzt.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 GebAG werden die Kosten für die Reisetätigkeit der Dolmetscherin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4.11.2008 mit Euro 3,40 festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der 20%igen Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs 1 Z 6 GebAG (Euro 80,65) ergibt sich ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt Euro 483,90. Dieser war zuzusprechen.Unter Berücksichtigung der 20%igen Umsatzsteuer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG (Euro 80,65) ergibt sich ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt Euro 483,90. Dieser war zuzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009