TE Verg Bescheid 2009/3/3 N/0122-BVA/04/2008-56

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Veröffentlicht am 03.03.2009
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Norm

AVG 1991 §53a Abs2
AVG 1991 §53b
AVG 1991 §76 Abs1
GebAG §53 Abs1
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über Flugplatzradaranlage ZELTWEG (BMLV-GZ: E90043/1/0-RD-ARWT/KA/2007)" entschieden:

Spruch

In dem über Antrag der A***, vertreten durch X***, geführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über Flugplatzradaranlage ZELTWEG (BMLV-GZ: E90043/1/0-RD-ARWT/KA/2007)" des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, werden die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 25.2.2009, GZ N/0122-BVA/04/2008-55, festgesetzten Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, B***, in der Höhe von Euro 483,90 dem Antragsteller zur Zahlung auferlegt.

Die A***, hat den Betrag von Euro 483,90 binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt Konto-Nr. 5080018 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Begründung

Die A*** (in der Folge Antragsteller) brachte mit Schreiben vom 25.9.2008, verbessert eingebracht am 1.10.2008, einen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2008 gerichteten Nachprüfungsantrag ein. Weiters beantragte der Antragsteller den "Zuschlag für A***", die "Annullierung des Zuschlages an C***" sowie die "Neuevaluierung" unter Berücksichtigung der laut Ausschreibung anzugebenden und bei der Anbotsöffnung öffentlich verlesenen Preise der Ausschreibungsbestimmungen. Während das zuletzt genannte Begehren mit Schriftsatz vom 21.10.2008 zurückgezogen wurde, wurde das auf "Annullierung des Zuschlages an C***" gerichtete Begehren als ein nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2008 gerichtetes Begehren neu gefasst. Darüber hinaus wurde der Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG beantragt.Die A*** (in der Folge Antragsteller) brachte mit Schreiben vom 25.9.2008, verbessert eingebracht am 1.10.2008, einen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2008 gerichteten Nachprüfungsantrag ein. Weiters beantragte der Antragsteller den "Zuschlag für A***", die "Annullierung des Zuschlages an C***" sowie die "Neuevaluierung" unter Berücksichtigung der laut Ausschreibung anzugebenden und bei der Anbotsöffnung öffentlich verlesenen Preise der Ausschreibungsbestimmungen. Während das zuletzt genannte Begehren mit Schriftsatz vom 21.10.2008 zurückgezogen wurde, wurde das auf "Annullierung des Zuschlages an C***" gerichtete Begehren als ein nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2008 gerichtetes Begehren neu gefasst. Darüber hinaus wurde der Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG beantragt.

Mit Bescheid vom 31.10.2008, GZ N/0122-BVA/04/2008-37, erfolgte die Bestellung von B*** zur nichtamtlichen Dolmetscherin. Diese nahm an der mündlichen Verhandlung am 4.11.2008 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr teil und übersetzte dem informierten Vertreter des Antragstellers, D***, die Aussagen der Parteien, die Verhandlungsschrift sowie verhandlungsrelevante Schriftsätze.

Mit dem am 10.11.2008 eingelangten Schreiben übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote in der Höhe von Euro 500,70. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden mit einem Gesamtbetrag von Euro 483,90 mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 25.2.2009, GZ N/0122-BVA/04/2008-55, festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Gebühren wurden der Dolmetscherin von der Behörde bezahlt.

Das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt wurde durch Antrag des Antragstellers eingeleitet. Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin erfolgte im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien. Die Gebührennote wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 19.11.2008, GZ N/0122- BVA/04/2008-49, zur Stellungnahme bis längstens 24.11.2008 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.

Mit Bescheid vom 14.11.2008, GZ N/0122-BVA/04/2008-48, wurden die Anträge, gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2008, den "Zuschlag für A***" und die "Annullierung des Zuschlages an D***" zurückgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG wurde abgewiesen.Mit Bescheid vom 14.11.2008, GZ N/0122-BVA/04/2008-48, wurden die Anträge, gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.9.2008, den "Zuschlag für A***" und die "Annullierung des Zuschlages an D***" zurückgewiesen. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG wurde abgewiesen.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und den Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Abs 2 leg cit vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und den Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2, leg cit vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühren des Dolmetschers die §§ 24-33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühren des Dolmetschers die Paragraphen 24 -, 33, 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53b iVm § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr vor der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr vor der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.

Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher war ein nichtamtlicher Dolmetscher zu bestellen. Weder gegen die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin noch gegen die Gebührennote wurden im Laufe des Verfahrens Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin konnten daher nach § 53b AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen tatsächlich erwachsen sind.Die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin konnten daher nach Paragraph 53 b, AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen tatsächlich erwachsen sind.

Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht sondern aufgrund der Anträge des Antragstellers vorgenommen wurde, waren daher die Kosten der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs 1 AVG dem Antragsteller, dessen Antragsbegehren zurück- bzw. abgewiesen wurde, aufzuerlegen.Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht sondern aufgrund der Anträge des Antragstellers vorgenommen wurde, waren daher die Kosten der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Antragsteller, dessen Antragsbegehren zurück- bzw. abgewiesen wurde, aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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