Norm
BVergG 2006 §123 Abs2 Z5Rechtssatz
Wenn in der Ausschreibung etwa eine bestimmte Druckersprache verlangt ist, der Auftraggeber jedoch eine weitere Spezifikation hinsichtlich der gewünschten Unterversionen (Classes) der Druckersprache unterlässt, entspricht ein Angebot der Ausschreibung, wenn die angebotenen Geräte zumindest eine der Unterversionen der verlangten Druckersprache drucken können. Wenn ein Auftraggeber ausschließlich eine bestimmte Unterversion haben möchte, muss er dies in der Ausschreibung ausdrücklich anführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung; Spezifizierung; Ausschreibungskonformität;Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009