Norm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes, die Angebotsprüfung und -bewertung anstelle des Auftraggebers durchzuführen oder gar an dessen Stelle Prüfungsschritte zu setzen, die zu einem Ausscheiden von Angeboten führen können.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009