Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitiiRechtssatz
Wenn sich ein Antragsteller bei der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung einer "ungenauen" Terminologie bedient, indem er etwa die Entscheidung des Auftraggebers, mit einem bestimmten Unternehmen eine Rahmenvereinbarung schließen zu wollen, als Zuschlagsentscheidung bezeichnet, kann dies die Zulässigkeit des Antrages - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" - dann nicht hindern, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem gesamten Antragsvorbringen zweifelsfrei hervorgeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ungenaue Bezeichnung; falsa demonstratio non nocet; Heranziehung des gesamten Antragsvorbringens;Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009