RS Verg 2009/3/10 N/0145-BVA/09/2008-81

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Rechtssatz

Wenn sich ein Antragsteller bei der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung einer "ungenauen" Terminologie bedient, indem er etwa die Entscheidung des Auftraggebers, mit einem bestimmten Unternehmen eine Rahmenvereinbarung schließen zu wollen, als Zuschlagsentscheidung bezeichnet, kann dies die Zulässigkeit des Antrages - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes "falsa demonstratio non nocet" - dann nicht hindern, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem gesamten Antragsvorbringen zweifelsfrei hervorgeht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ungenaue Bezeichnung; falsa demonstratio non nocet; Heranziehung des gesamten Antragsvorbringens;

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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