Norm
BVergG 2006 §79 Abs9Rechtssatz
Die Erstellung der Ausschreibung ist in der Regel mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand verbunden. Zwecks Definition des konkreten Ausschreibungsbedarfs hat sich ein Auftraggeber im Vorfeld zunächst die notwendigen Informationen zu beschaffen. Dies auch mit dem Ziel, eine nicht zu beanstandende Ausschreibung zu realisieren. Zu dieser - wenn gleich in der Regel aufwendigen - Vorarbeit ist keine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber zu erblicken. So verlangt auch das Gesetz, dass die Vorbereitung einer Ausschreibung nur an hiefür fachlich qualifizierte Personen zu übertragen ist und vom Auftraggeber erforderlichenfalls Sachverständige hinzuzuziehen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibungserstellung; Zumutbarkeit; fachliche Qualifikation;Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009